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  • · Fachbeitrag · Direktionsrecht

    Diese Voraussetzungen hat eine einvernehmliche Arbeitsvertragsänderung auf unterwertige Tätigkeit

    Verweigert ein ArbN nach Obsiegen im Kündigungsschutzverfahren die Erledigung unterwertiger Tätigkeiten, liegt hier keine zur Kündigung berechtigende Arbeitsverweigerung. Ohne weitere Anhaltspunkte ist nicht von einer einvernehmlichen Arbeitsvertragsänderung auszugehen (LAG Rheinland-Pfalz 24.1.13, 10 Sa 463/12, Abruf-Nr. 132234).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN, der beim ArbG - einem Videothekenbetreiber - seit 1987 tätig ist, prüft als „Revisor“ die von ihm zu betreuenden Videotheken auf den Filmbestand und die Verkaufsartikel.

     

    Gegen eine ihm Mitte 2011 wegen der beabsichtigten Schließung sämtlicher Videotheken ausgesprochene Kündigung erhob er erfolgreich Kündigungsschutzklage. Während des Kündigungsschutzverfahrens und nach Obsiegen wurde ihm die Aufgabe zugewiesen, in einem Dienstleistungszentrum bzw. Lager DVDs zu reinigen.

     

    Nachdem der ArbN diese Arbeiten zunächst ausgeführt hatte, verweigerte er sie ab März 2012. Darauf erhielt er eine Abmahnung und unmittelbar darauf eine fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung. Der ArbG schob im Mai 2012 eine weitere Kündigung nach.

     

    Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage blieb vor dem Arbeitsgericht Koblenz (22.8.12, 4 Ca 3775/11) erfolglos. Das Arbeitsgericht ging davon aus, dass eine einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrags vorliege, da der ArbN die Lagerarbeiten 2011 verrichtete.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Auffassung des LAG hatten die Parteien hingegen keine Änderung der Arbeitsaufgaben vereinbart. Für eine solche Vereinbarung habe es aus Sicht des ArbN auch keinen Grund gegeben. Eine solche Aufgabenänderung würde dazu führen, dass der ArbN dauerhaft Hilfsarbeiten hätte verrichten und Gehaltseinbußen von 40 Prozent hätte in Kauf nehmen müssen.

     

    Eine solche Weisung sei unwirksam, da sie vom Direktionsrecht des ArbG nicht gedeckt gewesen sei. Überdies sei die Kündigung als verbotene Maßregelung nach § 612a BGB zu werten, sodass der ArbN durch die Weigerung seine Vertragspflichten nicht verletzt habe.

     

    Praxishinweis

    ArbN, die die Arbeitsanweisungen offen zurückweisen, tragen ein hohes 
Risiko. Dieses zeigen auch die beiden unterschiedlichen Urteile des Arbeitsgerichts Koblenz und des LAG. Hielten die einen die Arbeitsanweisung für rechtens, bewerteten die anderen dieses als Maßregelung im Sinne von § 612a BGB. Eine „Absicherung“ des Arbeitsvertrags ist aber letztlich wertlos.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 133 | ID 42224148