Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht, zum Annahmeverzug und zur PKH. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Kündigungsrecht - LAG Schleswig-Holstein 28.1.14, 1 Sa 230/13, Abruf-Nr. 141178 

    Die Weiterbeschäftigung eines ArbN zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung auf einem bei Zugang der Kündigung absehbar frei werdenden Arbeitsplatz ist dem ArbG regelmäßig auch dann zumutbar, wenn der Arbeitsplatz erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird, die Dauer dieses Zeitraums aber die übliche Einarbeitungszeit eines neu eingestellten Mitarbeiters nicht übersteigt. So entschied es das LAG Schleswig-Holstein und schloss sich damit der Rechtsprechung des BAG an (NZA 95, 521).

     

    Arbeitgeberdarlehen - BAG 12.12.13, 8 AZR 829/12, Abruf-Nr. 141179

    Die vom ArbG vorformulierte Klausel in einem Vertrag über ein ArbG-Darlehen, auf deren Inhalt der ArbN keinen Einfluss nehmen konnte, ist nach einer Entscheidung des BAG wegen unangemessener Benachteiligung des ArbN unwirksam, wenn sie den ArbG zur Kündigung des Darlehensvertrags in allen Fällen berechtigt, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird. Eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel auf eine solche mit einem zulässigen Inhalt scheidet aus.

     

    Ausschlussfrist - LAG Niedersachsen 13.12.13, 6 Sa 1324/12, Abruf-Nr. 141180

    Das LAG Niedersachsen hat entschieden, dass eine wirksame Änderungsvereinbarung, die im laufenden Arbeitsverhältnis Ausschlussfristen einführt, auch bis zur Änderungsvereinbarung entstandene Ansprüche erfasst.

     

    Annahmeverzug - LAG Köln 6.11.13, 3 Sa 423/13, Abruf-Nr. 141181

    Ist die geschuldete Leistung im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben, obliegt es nach § 106 S. 1 GewO dem ArbG, den Inhalt der zu leistenden Arbeit näher zu bestimmen. Die so näher bestimmte Tätigkeit ist die i.S.v. § 294 BGB zu bewirkende Arbeitsleistung. Auf diese muss sich nach einer Entscheidung des LAG Köln der Leistungswille des ArbN bei einem Annahmeverzug erstrecken.

     

    Zustellung, Wiedereinsetzung - LAG Köln, 29.11.13, 4 Sa 710/13, Abruf-Nr. 141182 

    Besagt die Zustellungsurkunde, das Schriftstück sei in den Briefkasten eingelegt worden, weil seine Übergabe an den Adressat nicht möglich gewesen sei, muss der Adressat nach einer Entscheidung des LAG Köln vollen Gegenbeweis führen, dass dieses nicht der Fall gewesen sei. Die Partei muss im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß § 236 Abs. 2 ZPO die die Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen vortragen und glaubhaft machen. Hierzu gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht. Der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen. Er kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offenlassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Versäumung offenbleibt.

     

    PKH - LAG Hamm 10.02.14, 14 Ta 529/13, Abruf-Nr. 141183 

    Ist über einen Prozesskostenhilfeantrag noch nicht entschieden, erfasst die Antragstellung alle bis zum Zeitpunkt der Entscheidung anhängigen Streitgegenstände sowie einen bereits geschlossenen Mehrvergleich. Eines erneuten ausdrücklichen Bewilligungsantrags bedarf es nicht. Dies gilt nach einer Entscheidung des LAG Hamm auch für einen erst beabsichtigten Mehrvergleich, wenn das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe „in vollem Umfang“ bewilligt, nachdem der Gegner der bedürftigen Partei den im Wege des § 278 Abs. 6 ZPO beabsichtigten Abschluss eines Vergleichs, der streitwerterhöhende Regelungen enthält, angezeigt hat.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 90 | ID 42641002