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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Direktionsrecht und zur PKH. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Vertragsrecht - LAG Rheinland-Pfalz 22.3.13, 6 Sa 426/12, Abruf-Nr.131484 

    Enthält ein Formulararbeitsvertrag die Regelung, das Arbeitsverhältnis sei „gemäß den gesetzlichen Regelungen kündbar“, ist nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien die ordentliche Kündbarkeit des befristeten Arbeitsverhältnisses einzelvertraglich im Sinne des § 15 Abs. 3 TzBfG vereinbart haben.

     

    Direktionsrecht - LAG Köln 17.1.13, 6 Sa 611/11, Abruf-Nr. 131559 

    Solange der ArbG sein Direktionsrecht nicht erneut ausübt und dem ArbN andere Aufgaben zuweist, bestimmt sich der konkrete Inhalt der Beschäftigungspflicht nach der zuletzt vorgenommenen Festlegung. So hat es das LAG Köln entschieden.

     

    Kündigungsrecht - LAG Hamm 25.10.12, 15 Sa 765/12, Abruf-Nr. 131560 

    Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung sieben Tage nach anzunehmender Zustimmungsfiktion gem. § 93 Abs. 1 S. 1 SGB IX kann unter Berücksichtigung der Sachverhaltsumstände ein nicht mehr gebotenes Zuwarten mit der Kündigungserklärung bedeuten. In diesem Fall ist nach der Entscheidung des LAG Hamm ein unverzügliches Erklären i.S.d. § 91 Abs. 5 SGB IX ausgeschlossen.

     

    Befristung - LAG Rheinland-Pfalz 11.1.13, 9 Sa 366/12, Abruf-Nr.131134 

    Wird geltend gemacht, eine Befristung sei überhaupt nicht vereinbart worden, ist dies nicht mit einer Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG, sondern mit einer allgemeine Feststellungsklage geltend zu machen.

     

    Aufrechnung - LAG Köln 17.12.12, 5 Sa 697/12, Abruf-Nr.131561 

    Das LAG Köln hat klargestellt, dass eine Bruttoforderung nicht mit einer Nettoforderung und umgekehrt aufgerechnet werden kann. Es besteht keine Gleichartigkeit i.S.v. § 387 BGB.

     

    PKH - LAG Schleswig-Holstein 14.3.13, 1 Ta 40/13, Abruf-Nr.131562 

    Gewährt das Arbeitsgericht dem Antragsteller nach Abschluss der Instanz eine Nachfrist zur Vervollständigung des PKH-Antrags, sind nach Fristablauf eingegangene Unterlagen dann zu berücksichtigen, wenn die Fristversäumnis schuldlos erfolgte. Dabei richtet sich der Maßstab des Verschuldens nach der Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein nach § 233 ZPO. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich. Das Verschulden von Angestellten des Prozessbevollmächtigten wird nicht zugerechnet.

     

    Zeugnisanspruch -BAG 12.2.13, 3 AZR 120/11, Abruf-Nr.131563 

    Auf Umschulungsverhältnisse i.S.v. § 1 Abs. 5, §§ 58 ff. BBiG ist § 16 BBiG weder unmittelbar noch über § 26 BBiG anwendbar. Der Zeugnisanspruch eines Umschülers richtet sich nach einer Entscheidung des BAG deshalb entweder nach § 630 BGB oder nach § 109 GewO. Wird eine Umschulung nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auf der Grundlage eines Berufsbildungsvertrags durchgeführt, folgt der Zeugnisanspruch aus § 630 BGB. Der Dienstgeber kann mit der Erteilung des Zeugnisses nach § 630 BGB grundsätzlich erst in Verzug geraten, wenn der Dienstverpflichtete sein Wahlrecht zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Zeugnis ausgeübt hat und nach Nichterteilung das gewählte Zeugnis gegenüber dem Dienstgeber angemahnt hat.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 108 | ID 39570030