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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u.a. zum Kündigungsrecht und zur Befristung. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Kündigungsrecht - BAG 8.12.11, 6 AZR 354/10, Abruf-Nr. 120840

    Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach einer BAG-Entscheidung ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i.S.des § 174 S. 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.

    Befristung - LAG Mecklenburg-Vorpommern 23.8.11, 5 Sa 40/11, Abruf-Nr. 120841

    Nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern liegt kein Vertretungsfall mehr vor, wenn gewiss ist, dass mit der Rückkehr der Stammkraft an ihren Arbeitsplatz nicht mehr gerechnet werden kann. Dahin gehende Aufklärungs- und Erkundigungspflichten des ArbG bestehen im Regelfall aber nicht. Etwas anders gilt nach Ansicht des LAG nur, wenn der ArbG aufgrund der ihm vorliegenden Informationen erhebliche Zweifel daran haben muss, ob mit einer Rückkehr der Stammkraft überhaupt noch gerechnet werden kann.

    Befristung - LAG Düsseldorf 8.12.11, 4 Sa 943/11, Abruf-Nr. 120842

    Das LAG Düsseldorf hat klargestellt, dass eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBFG vereinbarte Vertretungsregelung auch dann zulässig ist, wenn der vertraglich befristet eingestellte ArbN einen solchen Mitarbeiter zum Zwecke der Vertretung vertritt, der seinerseits zum Zwecke der Erprobung auf den Arbeitsplatz eines Mitarbeiters versetzt worden ist, dessen Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz nach Ablauf eines gewährten Sonderurlaubs zum vereinbarten Befristungsende zu erwarten gewesen ist.

    Ausschlussfrist - LAG Rheinland-Pfalz 2.2.12, 11 Sa 569/11, Abruf-Nr. 120843

    Der der deutschen Sprache nicht mächtige ArbN, der nach Vertragsverhandlungen in seiner Muttersprache einen deutschsprachigen Formulararbeitsvertrag unterzeichnet, ohne auf dessen Übersetzung zu bestehen, muss auch die nicht zur Kenntnis genommene Ausschlussfrist des Arbeitsvertrags gegen sich gelten lassen. Er steht nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz damit einem Vertragspartner gleich, der einen Vertrag ungelesen unterschreibt.

    Freistellung - LAG Schleswig-Holstein 22.12.11, 5 Sa 297/11, Abruf-Nr. 120844

    Das LAG Schleswig-Holstein verweist in einer Entscheidung auf die Rechtsprechung des BAG, nach der die vertragliche Arbeitspflicht eines ArbN nur durch den Abschluss eines Erlassvertrags i.S.v. § 397 Abs. 1 ZPO oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrags erlischt (BAG BB 02, 1703). Entsprechend bedeute die Freistellung eines ArbN von der Arbeitspflicht als solche nur einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Mit der Freistellung trete mithin regelmäßig Annahmeverzug des ArbG mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB ein. Wolle der ArbG den ArbN hingegen unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung anderweitigen Verdiensts von der Arbeit freistellen, müsse diese Regelung der Freistellungserklärung eindeutig zu entnehmen sein.

    PKH - LAG Rheinland-Pfalz 8.12.11, 1 Ta 223/11, Abruf-Nr. 120845

    Gibt der Beschwerdeführer an, die Kosten für die gemeinsam mit dem Lebenspartner bewohnte Unterkunft alleine zu tragen und liegt der monatliche Verdienst des Lebenspartners nicht erheblich unter dem des Beschwerdeführers, sind die Unterkunftskosten für die Berechnung der Prozesskostenhilfe nach einer Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz grundsätzlich nach Kopfteilen der die Unterkunft bewohnenden Personen mit eigenem Einkommen aufzuteilen.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 72 | ID 32450000