· Fachbeitrag · D & O Versicherung
Leitender Angestellter haftet für Schäden in Millionenhöhe
Eine vom Arbeitgeber finanzierte Directors-and-Officers-Versicherung schließt eine Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung aus.
1. Führungskraft fällt auf Betrüger herein und zahlt 50 Mio EUR
Das LAG Köln hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung, die Führungskräfte vor den finanziellen Folgen beruflicher Fehlentscheidungen schützen soll, zur vollen Haftung eines leitenden Angestellten führt (31.7.26, 8 SLa 603/25).
Der Angestellte war als Head of Global Treasury für die strategische und operative Verwaltung der finanziellen Ressourcen seines Arbeitgebers verantwortlich. Es bestand eine D&O-Versicherung mit einer Deckungssumme von bis zu 150 Mio. US-Dollar. Dem Angestellten wurde vorgespiegelt, sein Vorgesetzter wolle eine neue Gesellschaft in Asien gründen, deren Finanzvorstand er werden solle. Nachdem die erste Kontaktaufnahme der Betrüger über die im dienstlichen Telefonverzeichnis angegebene Rufnummer seines Vorgesetzen erfolgt war (sog. Caller Id Spoofing), erhielt er weitere Zahlungsanweisungen über einen Messenger-Dienst an seine private Mobilfunknummer. Er veranlasste daher knapp 60 Überweisungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 50 Mio. EUR – ohne Rückversicherung bei seinem Vorgesetzten.
Der Arbeitgeber kündigte nach Bekanntwerden der Vorgänge das Arbeitsverhältnis fristlos und machte gegenüber dem Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche in Höhe der veranlassten Überweisungen geltend.
2. Keine Haftungserleichterung für den Arbeitnehmer
Das LAG sah die fristlose Kündigung aufgrund des grob fahrlässigen Verhaltens als wirksam an und gab der Klage des Arbeitgebers auf Schadenersatz statt. Eine Haftungserleichterung zugunsten des Angestellten nach den Grundsätzen der beschränkten Arbeitnehmerhaftung lehnte das Gericht ab. Denn eine vom Arbeitgeber finanzierte D&O-Versicherung schütze den Angestellten ähnlich wie eine gesetzliche Haftpflichtversicherung. Es bestehe daher kein Anlass, aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes von einer vollen Haftung des Angestellten abzuweichen.
MERKE — Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG haften Arbeitnehmer nicht automatisch in voller Höhe für Schäden, die ihnen bei der Arbeit unterlaufen. Die Haftung eines Arbeitsnehmers hängt von der Schwere des Verschuldensvorwurfs ab. Bei Vorsatz und grundsätzlich bei grober Fahrlässigkeit haftet er in vollem Umfang, bei normaler Fahrlässigkeit wird der Schaden aufgeteilt, bei leichtester Fahrlässigkeit besteht keine Haftung. Bei grober Fahrlässigkeit kann im Einzelfall eine Haftungserleichterung gewährt werden, wobei das Gericht alle Umstände abwägt – darunter neben der Schadenshöhe und dem Einkommen des Arbeitnehmers auch die Frage, ob der Schaden durch eine Versicherung abgedeckt ist. |