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  • 19.11.2014 · IWW-Abrufnummer 143282

    Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 06.03.2014 – C-458/12

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    EuGH, 06.03.2014 - C-458/2012

    CELEX1 Rechtssache C-458/12: Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale die Trento — Italien) — Lorenzo Amatori u. a./Telecom Italia SpA, Telecom Italia Information Technology Srl (Vorabentscheidungsersuchen — Sozialpolitik — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Richtlinie 2001/23/EG — Übergang der Arbeitsverhältnisse im Fall der vertraglichen Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende selbständige wirtschaftliche Einheit identifiziert werden kann)
    Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 6. März 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale die Trento — Italien) — Lorenzo Amatori u. a./Telecom Italia SpA, Telecom Italia Information Technology Srl(Rechtssache C-458/12)(1)
    Vorlegendes Gericht

    Tribunale die Trento
    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Lorenzo Amatori u. a.

    Beklagte: Telecom Italia SpA, Telecom Italia Information Technology Srl, vormals Shared Service Center Srl
    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Trento — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils, der nicht als bereits zuvor bestehende selbständige wirtschaftliche Einheit identifiziert werden kann und dem gegenüber das veräußernde Unternehmen nach dem Übergang durch ein Auftragsverhältnis und eine Vermengung des Unternehmensrisikos eine beherrschende Stellung einnimmt, auf ein anderes Unternehmen — Nationale Regelung, der zufolge der Eintritt in die Arbeitsverhältnisse nicht der Zustimmung der Arbeitnehmer des veräußerten Unternehmensteils bedarf
    Tenor

    1.

    Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die bei einem Übergang eines Unternehmensteils den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers in einem Fall gestattet, in dem dieser Unternehmensteil keine funktionell selbständige wirtschaftliche Einheit darstellt, die vor seinem Übergang bestand.
    2.

    Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, die den Eintritt des Erwerbers in die Arbeitsverhältnisse des Veräußerers in einem Fall gestattet, in dem nach dem Übergang des betreffenden Unternehmensteils der Veräußerer eine starke beherrschende Stellung gegenüber dem Erwerber einnimmt.