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  • · Fachbeitrag · Reformpaket

    Rentenreformpaket und Arbeitsrecht – Was ArbG und ArbN jetzt wissen müssen

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Am 5.12.25 beschloss der Bundestag im Rahmen des sogenannten Rentenpakets drei Gesetzesentwürfe. Der Bundesrat hat am 19.12.25 zugestimmt. Das zum 1.1.26 in Kraft getretene Reformpaket hat mit der neuen Aktivrente, dem Wegfall des Anschlussbeschäftigungsverbots und Neuerungen bei der Betriebsrente auch Auswirkungen auf das Arbeitsrecht. Arbeitsrecht aktiv gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen. 

    1. Das Gesetzgebungsverfahren zum Rentenpaket

    Bereits im Frühjahr 2025 kündigte die neue Bundesregierung im Rahmen des Koalitionsvertrags ein Rentenpaket an. Mit den Ende 2025 verabschiedeten drei Gesetzen zur Stabilisierung des Rentenniveaus, zur Stärkung der Betriebsrenten und zur Einführung einer sogenannten Aktivrente setzte sie nur einen ersten Teil des angekündigten Reformpakets um.

     

    PRAXISTIPP — Noch nicht umgesetzt ist etwa die bereits zum 1.1.26 geplante sogenannte Frühstart-Rente, wonach für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr, das eine Bildungseinrichtung in Deutschland besucht, pro Monat zehn EUR in ein individuelles, kapitalgedecktes und privatwirtschaftlich organisiertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden soll. Der in dieser Zeit angesparte Betrag soll anschließend ab dem 18. Lebensjahr bis zum Renteneintritt durch private Einzahlungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag weiter bespart werden können. Die Erträge aus dem Depot sollen bis zum Renteneintritt steuerfrei sein. Ebenfalls noch nicht umgesetzt ist das Vorhaben, alle neuen Selbstständigen, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem zugeordnet sind, gründerfreundlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.