Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Befristung

    Befristeter Arbeitsvertrag mit „Optionskommune“

    von Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FA Arbeitsrecht, Prof. Dr. Jesgarzewski & Kollegen Rechtsanwälte, Osterholz-Scharmbeck, FOM Hochschule Bremen

    Kommunen können die Befristung von Arbeitsverträgen mit ihren ArbN nicht allein mit der „Experimentierklausel“ des § 6a SGB II rechtfertigen. Die befristete Aufgabenübernahme ist insoweit nicht ausreichend (BAG 11.9.13, 7 AZR 107/12, Abruf-Nr. 133206).

     

    Sachverhalt

    Nach § 6a SGB II a.F. konnten bundesweit höchstens 69 kommunale Träger (sogenannte Optionskommunen) von der Möglichkeit Gebrauch machen, auf Antrag anstelle der Bundesagentur für Arbeit Träger der Leistungen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu werden. Diese zunächst bis zum 31.12.10 befristete Möglichkeit wurde inzwischen unbefristet verlängert. Die zu diesem Kreis zählende Kommune hatte die zeitliche Befristung der Aufgabenübernahme zum Anlass genommen, mit den hierfür neu einzustellenden ArbN Sachgrundbefristungen bis zum 31.12.10 zu vereinbaren. Sie hat in der zeitlichen Befristung der Aufgabenübernahme einen sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG gesehen, da der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend bestehe. Der ArbN hat Entfristungsklage erhoben, nachdem die Kommune dessen zum 31.12.10 befristeten Arbeitsvertrag nicht verlängerte, obwohl sie dies gegenüber anderen ArbN tat.

     

    Entscheidungsgründe

    Das BAG hat der Entfristungsklage stattgegeben. In der zunächst gegebenen zeitlichen Befristung der Aufgabenübernahme liege kein nur vorübergehender Arbeitskraftbedarf. Der Arbeitskraftbedarf sei im Wege einer Prognose bei Abschluss des Arbeitsvertrags zu beurteilen. Diese Prognose müsse mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende kein dauerhafter betrieblicher Bedarf an der Arbeitskraft mehr bestehe. Eine solche hinreichende Sicherheit sei allein durch die zunächst vorliegende Unsicherheit hinsichtlich der Dauer der Übertragung der gesetzlichen Aufgaben nicht gegeben.

     

    Praxishinweis

    Das BAG hat klargestellt, dass Unsicherheiten bezüglich der Zeitdauer übertragener Aufgaben für sich allein nicht ausreichen, um eine Sachgrundbefristung wegen vorübergehenden Arbeitskraftbedarfs nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG zu rechtfertigen. Die (zunächst) nur zeitweise Übertragung gesetzlicher Aufgaben zwischen verschiedenen öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann daher für sich betrachtet nicht mehr als Rechtfertigung für eine Sachgrundbefristung angeführt werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Gestaltungspraxis weitergehende Argumentationsstränge entwickeln wird.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das Ringen um die Befristung - Die Kenntnis der Spielregeln entscheidet! Laskawy, AA 07, 199
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 192 | ID 42356136