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  • · Fachbeitrag · Auskunftsrecht

    Die Auskunft nach Art. 15 DSGVO und der E-Mail-Account eines Betriebsratsmitglieds: Schwierig

    | Es ist zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zulässig, den E-Mail-Account eines ArbN zu sichten, der auch für eine Betriebsratstätigkeit genutzt wird. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN wurde vom ArbG eine personalisierte Mail-Adresse (a@.com) zur Verfügung gestellt, die sie auch für ihre Betriebsratstätigkeit nutzte. Die ArbN verlangte vom ArbG Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie ‒ mit gesondertem Schreiben ‒ Kopien ihrer Personalakte nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO.

     

    Anschließend meldete sich der Personalleiter per Mail und bat um Präzisierung, ob ihr Auskunftsbegehren die Daten als Privatperson oder auch als Kundin umfasse. Die ArbN antwortete, dass ihr Auskunftsbegehren umfassend sei, und dass sie „die Daten als Privatperson und auch … als Kundin“ möchte.