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Auskunftsanspruch: Was muss der ArbG bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis liefern?
von RAin Heike Mareck, Dortmund
Bei einem lang andauernden Arbeitsverhältnis kann der ArbG verlangen, dass der ArbN näher präzisiert, auf welche Informationen oder welche Verarbeitungsvorgänge sich sein Auskunftsersuchen bezieht. Je größer die Menge an Daten und je unkonkreter das Auskunftsverlangen ist, desto weniger ist dem ArbG eine allumfassenden Auskunft zuzumuten. Auch muss sich der ArbN dann mit allgemeinen Angaben (z. B. Daten in Tabellenform) oder mit leicht zugänglichen Informationen begnügen (z. B. Zugang zu einer Datenbank).
Sachverhalt
Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen Verstoßes gegen die Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.
Der ArbN ist beim ArbG seit dem 1.9.00 als Fachreferent beschäftigt. Zwischen 2010 und 2019 hatte er eine Leitungsfunktion inne und war für sechs Mitarbeiter verantwortlich. Seit dem 1.7.19 ist er erneut als Fachreferent für ein monatliches Einkommen von 10.000 EUR brutto tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metallindustrie in Baden-Württemberg Anwendung. Der ArbN ist seit Januar 2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Seit dem 1.5.05 ist er von der elektronischen Zeiterfassung befreit. 2019 kam es zwischen den Parteien anlässlich der Behauptung des ArbN, rund 4.500 Überstunden aufgebaut zu haben, zu Gesprächen. Einigkeit diesbezüglich konnten die Parteien nicht erzielen. In der Folgezeit hat er Freizeitausgleich von etwa 400 Stunden erhalten.
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