· Fachbeitrag · Auflösungsverschulden
Heimliches Abhören unter Kollegen: Keine ArbG-Haftung bei Konfliktreaktion
Das eigenmächtige heimliche Abhören von Gesprächen durch eine weisungsunbefugte Arbeitskollegin ist dem ArbG grundsätzlich nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. Reagiert dieser nach Bekanntwerden des Vorfalls mit geeigneten, milderen Maßnahmen (zum Beispiel räumlicher bzw. organisatorischer Trennung, Abmahnung und Mediation), verletzt er seine Fürsorgepflicht nicht dadurch, dass er der betreffenden Kollegin nicht kündigt.
Sachverhalt
Die ArbN war seit 1987 in der Wäscherei eines Pflegeheims beschäftigt. Im Sommer 2022 arbeitete sie dort mit zwei Kolleginnen zusammen. Nachdem eine Kollegin Äußerungen aus Gesprächen der ArbN und einer weiteren Mitarbeiterin wortgetreu wiedergegeben hatte, obwohl sie daran nicht beteiligt gewesen war, suchten die Betroffenen die Arbeitsräume ab. Sie fanden unter einem Schrank ein als Kugelschreiber getarntes Abhörgerät.
Die Kollegin räumte den Vorwurf gegenüber der Geschäftsführerin ein und erhielt eine Abmahnung. Der ArbG reagierte darüber hinaus mit einer getrennten Schichtplanung und einem Übergabebuch, um persönliche Kontakte zu vermeiden. Außerdem beauftragte er einen externen Mediator. Eine nachhaltige Konfliktlösung wurde nicht erreicht. Die ArbN erkrankte in der Folge längerfristig; eine ärztliche Bescheinigung diagnostizierte später eine chronische Anpassungsstörung bei beruflicher Konfliktsituation. Im März 2024 kündigte sie das Arbeitsverhältnis außerordentlich und verlangte Schadenersatz wegen Auflösungsverschuldens in Höhe von zehn Monatsgehältern (20.800 EUR) sowie ein angemessenes Schmerzensgeld für den erlittenen Gesundheitsschaden. Nachdem die ArbN im Anschluss an die außerordentliche Kündigung zunächst arbeitslos war, bezieht sie seit Mai 2025 Altersrente.
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