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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeugnis

    Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen muss erläutert werden

    | Ist der ArbN eine Hebammentätigkeit feststehend nicht mehr möglich, weil sie gesundheitlich dazu nicht mehr in der Lage ist und muss sie deshalb geringerwertig eingesetzt werden, ist der Grund für die Umsetzung anzugeben, um nicht den Anschein der Degradierung aus von der ArbN zu vertretenden Gründen zu erwecken. |

     

    So entschied das LAG Baden-Württemberg (9.2.12, 11 Sa 43/11, Abruf-Nr. 122043). Die Richter trafen auch noch zwei weitere wichtige Aussagen zum Arbeitszeugnis:

     

    • Wird nach Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung auf Vorschlag der ArbN ein Aufhebungsvertrag gegen Abfindung geschlossen, kann die ArbN verlangen, dass der ArbG ein Ausscheiden auf Wunsch der ArbN im Zeugnis bestätigt.

     

    • Die ArbN hat dagegen keinen Anspruch darauf, dass der ArbG ein Bedauern über das Ausscheiden der ArbN im Zeugnis wiedergibt.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 127 | ID 34446840