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  • · Nachricht · Arbeitszeugnis

    Leistung und Verhalten muss im Zeugnis als Fließtext formuliert sein

    | Der Arbeitgeber erfüllt den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers nach § 109 GewO regelmäßig nicht dadurch, dass er Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis in einer an ein Schulzeugnis angelehnten tabellarischen Darstellungsform beurteilt.

     

    Hierauf wies das BAG in einer aktuellen Entscheidung hin (27.4.21, 9 AZR 262/20, Abruf-Nr. 224548). Nach Ansicht der Richter lassen sich die zur Erreichung des Zeugniszwecks erforderlichen individuellen Hervorhebungen und Differenzierungen in der Beurteilung regelmäßig nur durch ein im Fließtext formuliertes Arbeitszeugnis angemessen herausstellen.

    Quelle: ID 47630608