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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit/Kündigung

    ArbG vereinbart indirekt eine Arbeitszeit von 0-48 Wochenstunden = ArbN erhält 20.000 EUR

    | Eine Arbeitszeitvereinbarung, die das Betriebsrisiko einseitig auf den ArbN verlagert, ist im Formulararbeitsvertrag unwirksam. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbG erbringt unter anderem Dienstleistungen im Bereich Hotelservice. Der ArbN war als sogenannter Roomboy beschäftigt. Er reinigte in einem Hotel Gästezimmer und Suiten. Der ArbG zahlte ihren ArbN die jeweils gültigen Tarifmindestlöhne.

     

    Der Arbeitsvertrag sah vor, dass sich die Arbeitszeit nach den Dienst- und Einsatzplänen richtet. Der ArbG vergütete den ArbN in den Monaten November 2015 bis Mai 2016 mit Nettobeträgen, die zwischen knapp 431 und 974 EUR monatlich lagen. Der ArbG gab an, dies habe der zutreffenden Arbeitszeit, die sich aus den Stundenzetteln des ArbN ergebe, entsprochen. Für Juni 2016 zahlte sie kein Gehalt. Der ArbN behauptete, die Stundenzettel habe er im Voraus blanko unterzeichnen müssen. Es handele sich um die rein statistische Wiedergabe der ihm zugewiesenen Zimmerzahl multipliziert mit 30 Minuten bzw. bei Suiten mit 45 Minuten. Tatsächlich habe er von November 2015 bis Juni 2016 monatlich Arbeitsleistungen erbracht, die zwischen 127,33 und 243 Stunden monatlich gelegen hätten. Der ArbN hatte für diesen Zeitraum vom ArbG die Zahlung von insgesamt knapp 15.159 EUR brutto abzüglich insgesamt erhaltener 4.379,75 EUR netto verlangt.