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  • 31.08.2016 · Fachbeitrag · Arbeitszeit

    Das gilt bei fehlender Vereinbarung über die Länge der Arbeitszeit

    | Der Umfang des Annahmeverzugslohns richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten bzw. der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit des ArbN. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis führt eine nichtvereinbarte bestimmte Dauer der Arbeitszeit nicht zur Unwirksamkeit einer Abrede hinsichtlich von Arbeit auf Abruf. Vielmehr folgt nach § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG daraus, dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart gilt. |