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  • · Fachbeitrag · Arbeitnehmerhaftung

    Begrenzung der Arbeitnehmerhaftung auf ein Jahresgehalt bei grober Fahrlässigkeit

    Auch bei grober Fahrlässigkeit haften ArbN nicht immer voll für von ihnen verursachte Schäden. Dies gilt zumindest dann, wenn das Handeln betrieblich veranlasst i.S. des § 105 Abs. 1 SGB VII war. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Handlung außerhalb der Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung der Hauptleistungspflicht erfolgte. Maßgeblich ist, ob das Verhalten in einem engen inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis, z.B. zur Wahrung der allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflicht gegenüber dem ArbG wahrgenommen wurde. Die Beteiligung des ArbN an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände, insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitserwägungen vorzunehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits ein Jahresgehalt bei geringfügig beschäftigten ArbN zu einer ex-trem hohen finanziellen Belastung führt (BAG 28.10.10, 8 AZR 418/09, Abruf-Nr. 120212).

    Sachverhalt

    Die ArbN arbeitet seit mehreren Jahren als Reinigungskraft in einer radiologischen Gemeinschaftspraxis für einen Bruttomonatslohn von 320 EUR. 2/3 des Gesamtumsatzes des ArbG werden mit einem MRT-Gerät erwirtschaftet. Im Rahmen eines Besuchs bei einer Kollegin, die über der Praxis wohnte, hörte die ArbN einen Alarmton aus der Praxis, worauf sie die nicht verschlossenen Praxisräume aufsuchte und feststellte, dass der Alarm vom MRT-Gerät ausging. Um den Alarm abzustellen, drückte sie statt auf einen blauen Knopf mit der Bezeichnung „Alarm silence“ einen roten, durch eine Plexiglaskappe geschützten Knopf mit der Bezeichnung „magnet stop“. Hierdurch wurde ein sogenannter MRT-Quench ausgelöst. Dabei handelt es sich um eine Notstopp-Funktion, bei der das als Kühlmittel eingesetzte Helium aus dem Gerät abgelassen wird und das elektromagnetische Feld zusammenbricht.

     

    Durch diese Fehlbedienung entstanden neben Reparaturkosten in Höhe von 30.800 EUR Umsatzeinbußen, die die Betreiber der Gemeinschaftspraxis in Höhe von 18.400 EUR, die nicht von der Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt waren, gegenüber der Reinigungskraft geltend machen.