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  • · Fachbeitrag · Annahmeverzug

    Wann ist die tatsächliche Weiterbeschäftigung unzumutbar?

    Ein ArbG kommt trotz Nichtannahme der Arbeitsleistung nicht in Annahmeverzug, wenn sich der ArbN so verhält, dass dem ArbG nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Leistung nicht zumutbar ist. Dies ist bei ungewöhnlich schweren Verstößen gegen allgemeine Verhaltenspflichten gegeben, die den ArbG berechtigen, die Dienste abzulehnen. Ein solcher schwerer Verstoß liegt vor, wenn bei Annahme der angebotenen Dienste strafrechtlich geschützte Interessen des ArbG, seiner Angehörigen oder anderer Betriebsangehöriger unmittelbar und nachhaltig derart gefährdet werden, dass die Abwehr der Gefährdung Vorrang vor dem Interesse des ArbN an dem Erhalt seines Verdiensts haben muss (BAG 16.4.14, 5 AZR 739/11, Abruf-Nr. 150001).

     

    Sachverhalt

    Der am 31.1.50 geborene ArbN war seit 1977 als kaufmännischer Angestellter, zuletzt Leiter der Buchhaltung/Finanzen/Personal, für ein Bruttomonatseinkommen von ca. 5.750 EUR tätig. Nachdem der ArbG im Jahr 2003 festgestellt hatte, dass der ArbN durch mehrere Tathandlungen einen Betrag in Höhe von mindestens 280.568,95 EUR aus dem Vermögen des ArbG an sich gebracht hatte, gestand der ArbN diese Taten ein und gab über die o.g. Summe am 4.3.03 ein notarielles Schuldanerkenntnis ab. Zugleich ermächtigte er den ArbG, die pfändbaren Teile seines Arbeitseinkommens einzubehalten und auf die Schadenersatzansprüche zu verrechnen.

     

    Als am 5.4.07 dem ArbG ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 48.900 EUR in das Arbeitseinkommen des ArbN durch eine Sparkasse zugestellt wurde, stellte er den ArbN von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Er fand zudem heraus, dass der ArbN weitere Beträge auf sein eigenes Konto überwiesen hatte. Unter dem 10.5.07 kündigte der ArbG das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, vorsorglich fristgemäß. Die hiergegen von dem ArbN erhobene Kündigungsschutzklage war vor dem LAG Hamm erfolgreich, da nach Auffassung des LAG die Betriebsratsanhörung fehlerhaft war (LAG Hamm 30.10.08, 16 Sa 559/08).