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  • 28.03.2016 · Fachbeitrag · Annahmeverzug

    Verzugslohn bei rückwirkendem Arbeitsverhältnis?

    | Der Anspruch auf Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs nach § 615 Abs. 1 BGB setzt ein erfüllbares, das heißt tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Dem genügt ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis nicht. Der ArbG kann allerdings aus einem solchen Arbeitsverhältnis gegebenenfalls Vergütung nach § 326 Abs. 2 S. 1 1. Alt. BGB schulden (BAG 19.8.15, 5 AZR 975/13, Abruf-Nr. 145399 ). |