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  • · Fachbeitrag · AGG

    Vergütung, Schadenersatz, Entschuldigung für einen jurastudierenden Kellner

    Ausnahmsweise ist eine Durchgriffshaftung auf den ehemaligen Geschäftsführer einer insolventen GmbH gegeben, wenn dieser unzulässig eine Betriebsratswahl beeinflusst.

     

    Sachverhalt

    Der Jurastudent war als geringfügig Beschäftigter als Servicekraft „Aushilfe (Kellner/Bar)“ in einer Gaststätte tätig. Die Diensteinteilung erfolgte durch Dienstpläne, die den Beschäftigten über eine WhatsApp-Gruppe übermittelt wurden. Neben der Vergütung der geleisteten Stunden erzielte er erhebliche Einnahmen durch Trinkgeld und konnte günstig Essen und Getränke beziehen. Er war verpflichtet, zu bestimmten Zeiten vor Dienstantritt und nach Dienstende anwesend zu sein, ohne dass diese vergütet wurden. Für zerbrochene Gläser wurde pauschal ein „Gläsergeld“ vom Lohn einbehalten. Der ArbN initiierte zusammen mit zwei weiteren ArbN eine Betriebsversammlung zur Einsetzung eines Wahlvorstands für eine Betriebsratswahl. Infolge wurde er zeitweise nicht mehr zum Dienst eingeteilt. Als er dies monierte, wurde er in die Küche versetzt. Nach Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen ausstehender Vergütung erhielt er die fristlose Kündigung.

     

    Nachdem das Arbeitsgericht die Kündigung für unwirksam befunden und den Anträgen auf Weiterbeschäftigung und datenschutzrechtliche Auskunft stattgegeben, die Zahlungsanträge aber abgewiesen hatte, legte der ArbN Berufung ein. Er verlangte die Bezahlung geleisteter Arbeit für die unstreitig geleisteten Vor- und Nacharbeiten für die Tage, an denen er nach Dienstplan gearbeitet hatte. Weiter verlangte er das einbehaltene Gläsergeld zurück, sowie Kostenersatz für das Waschen der Dienstkleidung. Außerdem forderte er Vergütung wegen Annahmeverzug, da er nach der Betriebsversammlung nicht bzw. nicht im gleichen Umfang wie zuvor zur Arbeit eingeteilt worden war. Schließlich klagte er auf Schadenersatz, da er durch die fehlenden Dienste und die folgende Kündigung Verdiensteinbußen gehabt habe und ihm Sachleistungen und Trinkgeld entgangen seien.