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  • · Nachricht · AGG

    Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung i. H. v. 5.000 EUR

    | Die Aufforderung in einer Stellenanzeige, die Konfession anzugeben, ist ein ausreichendes Indiz für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion gem. § 22 AGG. |

     

    Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Karlsruhe (18.9.20, 1 Ca 171/19, Abruf-Nr. 218344). Es gibt einer Bewerberin Recht, die sich als „Atheistin“ bei der Kirche beworben hatte. Zudem entschied das Arbeitsgericht: Die berufliche Anforderung „Angehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft“ sei nur gerechtfertigt, wenn sie angesichts des Ethos der Kirche und der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Erbringung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstelle. Die Darlegungs- und Beweislast trage der ArbG. Die Behauptung, die Auswahlentscheidung sei allein nach dem Prinzip der Bestenauslese getroffen worden, sei nicht geeignet, eine Benachteiligung wegen der Religion zu widerlegen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 200 | ID 46999685