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  • 15.02.2016 · Fachbeitrag · AGG

    Arbeiter und Angestellte in unterschiedlichen Versorgungsgruppen

    Es ist zulässig, Arbeiter und Angestellte unterschiedlich zu behandeln. Erforderlich ist aber, dass der Statusunterschied gleichzeitig mit einem Lebenssachverhalt verknüpft wird, der es sachlich rechtfertigt, die jeweiligen ArbN ungleich zu behandeln.