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  • · Fachbeitrag · Abberufung des Datenschutzbeauftragten

    BAG bestätigt besonderen Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor Abberufung

    | Das BAG hat den betrieblichen Datenschutzbeauftragten in einer aktuellen Entscheidung den Rücken gestärkt. Es entschied, dass der in § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung mit Unionsrecht vereinbar ist. |

     

    1. Der Fall vor dem BAG

    Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts nicht zurückgewiesen werden. Das LAG hatte angenommen, dass die Abberufung hier nicht am Maßstab des § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB zu messen sei, sondern allein an der landesgesetzlichen Vorschrift des § 11 Abs. 2 SächsDSG a. F. Das sah das BAG anders (6.6.23, 9 AZR 621/19, Abruf-Nr. 237684). Es stelte klar, dass die streitentscheidende Norm vielmehr § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG sei. Die Bestimmungen des SächsDSG a. F. galten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Abberufung des Klägers am 15.8.18 nicht für die Beklagte, da diese nicht zu den in § 2 Abs. 1 und 2 SächsDSG a. F. enumerativ aufgezählten Behörden zählte.

     

    •  § 6 Abs. 4 BDSG
    • (4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.