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  • · Fachbeitrag · Verschwiegenheit

    Zehn Fakten zur Whistleblower-Richtlinie

    | Am 12.3.19 verständigten sich die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments, des Ministerrats und der Kommission über einen Entwurf für eine Whistleblower-Richtlinie. Doch was besagt sie? |

     

    Übersicht / Die Eckpunkte der Whistleblower-Richtlinie

    • 1. Schutz der Hinweisgeber, wenn sie direkt an die Aufsichtsbehörde melden. Auch wenn sie innerhalb des Unternehmens berichten, aber keine geeigneten Maßnahmen als Reaktion auf ihre Eingabe innerhalb von drei beziehungsweise bis zu sechs Monaten erfolgten.
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    • 2. Ebenfalls Schutz der Hinweisgeber, wenn diese triftige Gründe zur Annahme hatten, dass eine unmittelbare oder offenkundige Gefahr für das öffentliche Interesse besteht (zum Beispiel in Notfällen).
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    • 3. Keine Sanktionen gegen Hinweisgeber, die ihre Kritik öffentlich machen, wenn auf ihren ursprünglichen internen Hinweis keine Reaktion des ArbG erfolgte.
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    • 4. Wenn davon ausgegangen werden kann, dass bei einer Meldung an die Aufsichtsbehörde irgendwie geartete Vergeltungsmaßnahmen entstehen könnten, ein Fall vertuscht wird oder ein Amt selbst in eine Rechtsverletzung verstrickt ist, kann der Hinweisgeber unverzüglich und unmittelbar geschützt die Öffentlichkeit informieren (insbesondere Deutschland und Frankreich hatten sich im Rat dafür stark gemacht, dass Hinweisgeber zunächst intern aktiv werden sollten. Diese Ansicht setzte sich nach massiven Protesten dann nicht durch).
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    • 5. Aus welchen Bereichen können Hinweise kommen? Beispiele: Wenn es um Verstöße gegen EU-Recht, etwa Steuerbetrug, Geldwäsche oder Tatbestände rund um öffentliche Aufträge geht. Ebenso rund um die Bereiche Produkt- und Verkehrssicherheit, Umweltschutz, öffentliche Gesundheit sowie Verbraucher- und Datenschutz.
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    • 6. Drohen unmittelbare Gefahren für die Öffentlichkeit oder sogar Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber, gilt: Der öffentliche Hinweis ist straffrei möglich, ohne eine vorherige interne Meldung.
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    • 7. Repressalien gegen die Hinweisgeber durch den ArbG sind verboten.
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    • 8. Die Richtlinie sieht vor, dass Schutzmaßnahmen eingeleitet werden, damit ein Hinweisgeber nicht entlassen, herabgestuft, eingeschüchtert oder in anderer Weise angegriffen wird.
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    • 9. Auch Unterstützer von Hinweisgebern werden geschützt.
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    • 10. Auch vorgesehen: Hinweisgeber sollen umfassende und unabhängige Informationen über Berichtswege und alternative Verfahren, kostenlose Beratung sowie rechtliche, finanzielle und psychologische Unterstützung erhalten.
     

     

    Wie geht es weiter? Die neuen Regeln müssen von den EU-Staaten und vom Parlament bestätigt werden ‒ dieses gilt als Formsache. Sobald die Richtlinie in Kraft getreten ist, haben die EU-Länder zwei Jahre Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Pressemitteilung mit weiteren Hinweisen und Dokumenten ist abrufbar unter www.iww.de/s2557
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 71 | ID 45808507