28.01.2016 · Fachbeitrag · Öffentlicher Dienst
Anerkennung einer Berufskrankheit erst nach Listung möglich
Bei Beamten kann eine Krankheit nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Erkrankung bereits in der Anlage zur BerufskrankheitenVO gelistet war.
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