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  • 07.10.2026 · Nachricht · Mindestlohn

    Eine Provision in der Regel auf den Mindestlohn anrechenbar

    Der ArbG erfüllt den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen nur, soweit diese dem ArbN endgültig verbleiben. Gezahlte Verkaufsprovisionen seien regelmäßig auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen. Die Art und Weise der Provisionsberechnung, in die ggf. auch Negativbeträge wegen stornierter Verträge einfließen, sei unerheblich, sofern der ausgezahlte Betrag dem ArbN endgültig verbleibt. Der Mindestlohnanspruch muss nicht bereits durch das gezahlte Fixum erfüllt sein.