· Nachricht · Kündigungsrecht
Wirksame Wartezeitkündigung nach Arbeitsunfall
Eine Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, die während einer Arbeitsunfähigkeit nach einem Arbeitsunfall ausgesprochen wird, für welchen den ArbG kein oder nur geringes Verschulden trifft, ist regelmäßig weder nach § 242 BGB, § 134 BGB in Verbindung mit § 612a BGB noch nach § 138 BGB unwirksam.
Zu diesem Ergebnis kam das LAG Bremen (25.8.26, 1 SLa 21/26, Abruf-Nr. 255979). Stehen mehrere Kündigungen im Streit, seien die gegen die Kündigungen mit einem späteren Beendigungszeitpunkt gerichteten Kündigungsschutzanträge, bei einer Auslegung unter Berücksichtigung der objektiven Sinnhaftigkeit der Anträge, regelmäßig als unechte Hilfsanträge zu verstehen. Eine Ausnahme gelte, wenn der Kläger ausdrücklich erkläre, dass es sich um unbedingte Anträge handeln solle.