Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Jugendarbeitsschutzgesetz

    Keine Notwendigkeit tiefgreifender Änderungen im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

    von DirArbG Dr. Guido Mareck, Siegen

    | Eine vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe - die seit 2006 das JArbSchG auf Änderungsbedarf hin überprüft hat - hat nun ihren 68-seitigen Abschlussbericht vorgelegt. Zu welchen Ergebnissen sie hierbei gekommen ist, erfahren Sie im folgenden Beitrag. |

    Sinn und Zweck des Einsatzes dieser Arbeitsgruppe

    Auf die Gründung dieser Arbeitsgruppe hatte sich bereits die Bundesregierung im Koalitionsvertrag verständigt. Zweck des Einsatzes der Bund-Länder-Arbeitsgruppe war es, vor allem im Hotel- und Gastgewerbe Ausbildungshemmnisse durch flexibleren Jugendarbeitsschutz abzubauen.

    Die Ergebnisse in aller Kürze

    Die Arbeitsgruppe spricht sich in ihrem Abschlussbericht hingegen klar gegen eine Ausweitung der Nachtarbeit oder der Arbeitszeit insgesamt aus. Das hohe Niveau des Jugendarbeitsschutzes in Deutschland müsse erhalten werden. Zwar sei das aus dem Jahre 1976 stammende JArbSchG an einigen Stellen redaktionell verbesserungswürdig, inhaltliche Änderungen seien hingegen nicht notwendig. Die Arbeitgeberseite - insbesondere der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) - hatte neue Forderungen gestellt:

     

    Bestehende Regelung/Ergebnis Arbeitsgruppe
    Vorschlag DEHOGA
    • Arbeitszeit: §14 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG: Jugendliche über 16 Jahren im Gaststättengewerbe dürfen bis 22:00 Uhr beschäftigt werden. Darüber hinaus ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 6 JArbSchG die Beschäftigung von Jugendlichen im Gaststättengewerbe auch samstags möglich. Auch am Sonntag ist nach § 17 Abs. 2 Nr. 8 JArbSchG im Gaststättengewerbe die Beschäftigung Jugendlicher möglich. Über § 27 JArbSchG können in Einzelfällen darüber hinaus gehende Ausnahmeregelungen gewährt werden.
    • Schichtzeit: Schichtzeit ist die tägliche Arbeitszeit § 4 Abs. 2 JArbSchG. Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich arbeiten.
    • Arbeitszeit: Die Beschäftigung von Jugendlichen im Gaststättengewerbe soll bis 23:00 oder 24:00 Uhr ermöglicht werden.
    • Schichtzeit: Schichtzeiten sollen verlängert werden.

     

    Praxishinweis |

    Die Beschäftigung Jugendlicher, die in § 2 Abs. 2 JArbSchG dahingehend definiert sind, dass sie mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt sind, ist für das Hotel- und Gaststättengewerbe im bestehenden JArbSchG bereits erweitert geregelt worden.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 181 | ID 29749350