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  • · Fachbeitrag · Die letzte Seite

    Diese Entscheidungen müssen Sie kennen

    von RA Christian Stake, FA Arbeitsrecht, Werne

    | Auf der letzten Seite von „Arbeitsrecht aktiv“ lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung. |

     

    • Rechtsprechungsübersicht

    Kündigungsrecht - LAG Berlin-Brandenburg 6.4.11, 15 Sa 2454/10, Abruf-Nr. 113823 

    Die Zustimmung zur Kündigung nach § 18 BEEG ersetzt nicht gleichzeitig diejenige nach § 9 MuSchuG. Entsprechend muss also das Integrationsamt zweimal um Zustimmung angegangen werden. Das gilt nach einer Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg übrigens auch im Insolvenzverfahren.

    Kündigungsrecht - LAG Düsseldorf 8.9.11, 5 Sa 672/11, Abruf-Nr. 113824 

    Der Sonderkündigungsschutz nach § 85 SGB IX besteht auch dann noch, wenn der schwerbehinderte Mensch dem ArbG innerhalb einer Regelfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung das Vorliegen der Schwerbehinderung mitteilt. Nach einer Entscheidung des LAG Düsseldorf ist dabei eine nur kurze Überschreitung der 3-Wochen-Frist unschädlich. Das LAG weist zudem darauf hin, dass der ArbG aus der Mitteilung erkennen können muss, dass sich der schwerbehinderte ArbG auf den Sonderkündigungsschutz des § 85 SGB IX beruft. Hierauf sollte also immer explizit hingewiesen werden.

    Kündigungsrecht - LAG Hessen 24.5.11, 15 Sa 533/10, Abruf-Nr. 113825 

    Da ohne die umfassende Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungssachverhalt sein Kündigungsrecht nicht verwirken kann, darf er den Aus- bzw. Fortgang eines Strafermittlungs- bzw. eines Strafverfahrens abwarten und seinen Kündigungsentschluss davon abhängig machen (BAG NZA-RR 08, 630). Er darf dann aber nach Ansicht des LAG Hessen nicht zu einem beliebigen willkürlich gewählten Zeitpunkt außerordentlich kündigen. Für den gewählten Zeitpunkt muss vielmehr ein sachlicher Grund vorliegen. Hat etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt und glaubt er nunmehr einen neuen ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben, kann er dies zum Anlass für die Kündigung nehmen.

    Klagefrist - LAG Mecklenburg-Vorpommern 30.8.11, 5 Sa 3/11, Abruf-Nr. 113826 

    Soll ein Ausbildungsverhältnis fristlos gekündigt werden, muss keine Klagefrist nach dem KSchG eingehalten werden. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern allerdings, dass eine Verhandlung vor einem zur Beilegung von Streitigkeiten aus einem Berufsausbildungsverhältnis gebildeten Ausschuss erforderlich ist. Gleichwohl sollte sich der ArbG mit der Kündigung nicht zu viel Zeit lassen, der Einwand der Prozessverwirkung ist nach wie vor möglich.

    Sozialauswahl - LAG-Düsseldorf 6.7.11, 7 Sa 1578/10, Abruf-Nr. 113827 

    Das LAG Düsseldorf weist darauf hin, dass nach § 125 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. InsO die soziale Auswahl der ArbN nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten überprüft werden kann. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung eines ArbN berechtigt die Betriebsparteien daher nicht, diesen unter Außerachtlassung der gesetzlichen Kriterien aus der Sozialauswahl herauszunehmen.

    Streitwert - LAG-Köln 13.9.11, 4 Ta 245/11, Abruf-Nr. 113828 

    Nach einer Entscheidung des LAG Köln ist der Streitwert bei einem Streit über die zeitliche Lage des Urlaubs anhand der Vergütung für die einzelnen streitigen Urlaubstage festzusetzen. Was der ArbN mit dem Urlaub anfangen will, ist für den Streitwert nicht relevant. Damit gibt die Kammer ihre frühere Rechtsprechung auf.

    Urlaubsrecht - LAG Köln 28.4.11, 6 Sa 91/11, Abruf-Nr. 113829 

    Ein tariflicher Sonderurlaub „bei Niederkunft der Ehefrau“ muss nicht am Tag der Geburt des Kindes genommen werden, sondern kann anlassbezogen auch zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht werden. So entschied das LAG Köln zu § 30 MTV Cockpit-Personal.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 216 | ID 30385290