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  • 03.11.2011 · IWW-Abrufnummer 113829

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 28.04.2011 – 6 Sa 91/11

    Ein tariflicher Sonderurlaub "bei Niederkunft der Ehefrau" muss nicht am Tag der Geburt des Kindes genommen werden, sondern kann anlassbezogen auch zu einem späteren Zeitpunkt beansprucht werden (hier: § 30 MTV Cockpit-Personal).


    Tenor:

    1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.10.2010 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln

    - 13 Ca 4426/10 - wird zurückgewiesen.

    2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

    3. Die Revision wird zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten über die Gewährung von drei Tagen Sonderurlaub wegen der Niederkunft der Ehefrau des Klägers am 08.03.2010.

    Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugkapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für das Cockpit-Personal bei der Beklagten (im Folgenden: MTV) Anwendung. In § 30 MTV heißt es unter der Überschrift "Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung" auszugsweise wie folgt:

    "1. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung auf freie Tage oder auf den Jahresurlaub in folgenden Fällen:

    a. Bei Tod des Ehegatten/Lebenspartners oder eines eigenen Kindes = 4 Tage

    b. Bei Tod der Eltern/Geschwister oder Schwiegereltern = 3 Tage

    c. Bei Niederkunft der Ehefrau = 3 Tage

    &

    g. Bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand = 2 Tage

    h. Analog g, bei einer Entfernung größer 300 Kilometer = 3 Tage

    &

    2. Der Anspruch gemäß Abs. 1 g und h, der aus betrieblichen Gründen nicht unmittelbar in Anspruch genommen werden konnte, verfällt, wenn seit dem Ereignis 12 Wochen vergangen sind. Die G ist so früh wie möglich von dem begehrten Sonderurlaub zu benachrichtigen."

    Mit Schreiben vom 25.05.2010 lehnte die Beklagte den unter dem 03. bzw. 06.04.2010 per E-Mail und erneut unter dem 19.05.2010 geltend gemachten Sonderurlaub mit Hinweis darauf ab, der Sonderurlaub könne nicht zwei Monate nach der Niederkunft der Ehefrau beansprucht werden, er sei vielmehr in unmittelbarem Zusammenhang mit der Niederkunft zu gewähren.

    Das Arbeitsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26.10.2010 verurteilt, dem Kläger im Jahre 2010 drei Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung auf freie Tage oder auf den Jahresurlaub zu gewähren, und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Hauptantrag mit einer Festlegung der Sonderurlaubstage für den Monat November 2010 durch das Gericht unbegründet, der Hilfsantrag aber begründet sei, weil der Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 30 MTV entstanden und nicht verfallen sei. Auch Sinn und Zweck der Regelung stünden einer späteren Gewährung des Sonderurlaubs nicht entgegen.

    Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, für die Gewährung des Sonderurlaubs sei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang erforderlich, der hier keinesfalls mehr gegeben gewesen sei. Eine zeitnahe Gewährung sei im Fall des Klägers auch gar nicht möglich gewesen, weil seine Arbeitspflicht bereits durch die sogenannte "Blockfreizeit" im März 2010 entfallen sei. Wenn dem Kläger in der Zeit vom 05.01 bis zum 07.01.2011 tatsächlich drei Tage Sonderurlaub gewährt worden seien, so sei dies ausschließlich zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geschehen.

    Die Beklagte beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.10.2010 - 13 Ca 4426/10 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

    Der Kläger beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

    II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

    Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger wegen der Niederkunft seiner Ehefrau am 08.03.2010 Anspruch auf drei Tage Sonderurlaub gemäß § 30 Abs. 1 c MTV hatte, der inzwischen durch die tatsächliche Gewährung in der Zeit vom 05.01. bis 07.01.2011 erfüllt ist. Die Einwände der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen gilt Folgendes:

    § 30 Abs. 1 c MTV sieht "bei Niederkunft der Ehefrau" einen Sonderurlaub von drei Tagen vor, ohne dass eine bestimmte Frist zur Geltendmachung oder für den Verfall bestimmt wird. Der in § 30 Abs. 2 geregelte Verfall des Anspruchs 12 Wochen "seit dem Ereignis" betrifft ausdrücklich nur die Fälle des Wohnungswechsels nach § 30 Abs. 1 g und h MTV. Danach kann zunächst kein Zweifel daran bestehen, dass der Anspruch auf Sonderurlaub für den Kläger entstanden und bei der Geltendmachung Anfang April 2010 und Mitte Mai 2010 nicht verfallen war.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich der hier zu beurteilenden tariflichen Regelung auch nicht entnehmen, dass der Anspruch auf Sonderurlaub einen "unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang" mit der Niederkunft der Ehefrau voraussetzt und untergeht, wenn der Anspruch - wie im Streitfall - erst "nahezu einen Monat nach der Niederkunft" erstmals geltend gemacht wird. Dem Wortlaut der tariflichen Regelung lässt sich eine solche Begrenzung des Anspruchs nicht entnehmen. Sie ist auch mit Rücksicht auf Sinn und Zweck nicht geboten. Das Bundesarbeitsgericht hat in vergleichbarem Zusammenhang bemerkt, dass die Freistellung im Sinne des § 616 BGB nach dem Tarifwortlauf (§ 52 BAT) nicht wegen der Geburt des Kindes, sondern aus Anlass der Niederkunft der Ehefrau erfolge. Sie diene dazu, dem Angestellten die Erfüllung in einem solchen Fall denkbarer Beistandspflichten aus § 1353 Abs. 1 BGB zu erleichtern. Deshalb müsse der tarifliche Freistellungsanspruch auch nicht am Tag der Geburt des Kindes verwirklicht werden (BAG vom 18.01.2001 - 6 AZR 492/99, NZA 2002, 47 m. w. N.).

    Auch der streitbefangenen tariflichen Regelung kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, dass es dem Mitarbeiter - nur - ermöglicht werden soll, der Entbindung seines Kindes beizuwohnen oder unmittelbar im Zusammenhang mit der Entbindung entstehende Aufgaben zu übernehmen. Zu Recht geht vielmehr das Arbeitsgericht davon aus, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt noch anlassbezogen Bedarf für eine Gewährung des Sonderurlaubs bestehen kann, um dem Mitarbeiter die Gelegenheit zu geben, sich wahlweise um Mutter und/oder Kind zu kümmern oder anlassbezogene Maßnahmen durchzuführen. Hätten die Tarifparteien die von der Beklagten gewünschte zeitliche Beschränkung des Anspruchs gewollt, hätte es nahe gelegen, im Regelungszusammenhang des § 30 Abs. 2 MTV eine besondere Maßgabe vorzusehen.

    Da dies nicht geschehen ist, muss es dabei verbleiben, dass der Sonderurlaubsanspruch anlassbezogen entsteht und zu erfüllen ist. Selbst wenn man zugrundelegt, dass "ein gewisser zeitlicher Zusammenhang" zwischen der Niederkunft und der Inanspruchnahme des Sonderurlaubs bestehen muss (vgl. BAG vom 26.02.1964 - 4 AZR 257/63, juris), so ist dieser Zusammenhang hier noch gewahrt. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er den Anspruch im Rahmen des bei der Beklagten praktizierten Request-Systems zum nächstmöglichen Zeitpunkt im April 2010 geltend gemacht hat. Die Beklagte hätte den Sonderurlaub sodann durchaus zeitnah bereits im Mai 2010 gewähren können.

    III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

    IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 611 Abs. 1 BGB