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  • · Fachbeitrag · Beratungspraxis

    Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards: Was will das BMAS?

    | Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) verfolgt mit seinen neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards das Ziel, einheitliche Regelungen für ArbG festzulegen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz in Einklang mit dem Hochfahren der Wirtschaft zu bringen. Das 6-seitige Dokument birgt eine Menge Informationsstoff. Nachfolgend ein Kurzüberblick. |

     

    Arbeitshilfe / Maßnahmen nach dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards

    Besondere technische Maßnahmen

    Arbeitsplatzgestaltung

    • Ausreichend Abstand (mindestens 1,5 m)
    • Transparente Abtrennungen bei Publikumsverkehr und bei Arbeitsplätzen ohne ausreichenden Schutzabstand
    • Büroarbeit im Homeoffice. Ansonsten: Mehrfachbelegungen vermeiden/für ausreichend Schutzabstand sorgen

    Sanitär- und Pausenräume, Kantinen

    • Flüssigseife und Handtuchspender zur Verfügung stellen
    • Reinigungsintervalle anpassen
    • Pausenräume/Kantinen: Ausreichenden Abstand sicherstellen, keine Warteschlangen bei Essens- und Geschirrrückgabe und Kasse entstehen lassen
    • Ultima Ratio: Schließung von Kantinen

    Lüften

    • Regelmäßiges Lüften

    Baustellen, Landwirtschaft, Außen- und Lieferdienst, Transporte und Fahrten innerhalb des Betriebs

    • Mindestabstand 1,5 m
    • Kleine, feste Teams (z. B. 2 bis 3 Personen) bilden
    • Wechselnde Kontakte innerhalb Betriebsangehörigkeit bei Fahrten/Arbeits-einsätzen reduzieren
    • Handhygiene in der Nähe der Arbeitsplätze schaffen
    • In Firmenfahrzeugen zusätzliche Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion mit Papiertüchern und Müllbeuteln
    • Innenräume der Firmenfahrzeuge regelmäßig reinigen
    • Fahrten zur Materialbeschaffung reduzieren
    • Tourenplanungen beschränken

    Sammelunterkünfte

    • Kleine, feste Teams festlegen, die auch zusammenarbeiten. Diesen Teams nach Möglichkeit eigene Gemeinschaftseinrichtungen zur Verfügung stellen (Sanitärräume, Küchen, Gemeinschaftsräume)
    • Einzelbelegung von Schlafräumen
    • Mehrfachbelegung nur bei Partnern bzw. engen Familienangehörigen
    • Küche: Geschirrspüler
    • Waschmaschinen/regelmäßigen Wäschedienst organisieren

    Homeoffice

    • Nach Möglichkeit Homeoffice, wenn Büroräume von mehreren Personen mit zu geringen Schutzabständen vorliegen würden

    Dienstreisen/Meetings

    • Reduzieren auf das absolute Minimum
    • Alternativen: Telefon- oder Videokonferenzen
    • Wenn Präsenzveranstaltung: Ausreichender Abstand zwischen Teilnehmern

    Besondere organisatorische Maßnahmen

    Schutzabstände

    • Bei Verkehrswegen (Treppen, Türen, Aufzüge) für ausreichenden Abstand sorgen
    • Bei Personenansammlungen (Zeiterfassung, Kantinen, Ausgabestellen, Aufzüge): Schutzabstände durch Klebeband markieren
    • Zusammenarbeit Beschäftigter, z. B. bei Montage: auf Mindestabstand achten, ansonsten alternative Maßnahmen (Mund-Nase-Abdeckungen)

    Arbeitsmittel/Werkzeuge

    • Personenbezogen verwenden
    • Regelmäßige Reinigung vor Übergabe an andere Personen
    • Anderenfalls: Schutzhandschuhe
    • Tragzeitbegrenzungen und andere Dispositionen (Allergien) der ArbN beachten

    Arbeitszeit/Pausen

    • Belegungsdichte verringern (Für zeitliche Entzerrung sorgen, z. B. versetzte Arbeits- und Pausenzeiten, ggf. Schichtbetrieb)
    • Auf Verringerung von Personenkontakten bei Schichtplänen achten

    Arbeitsbekleidung und PSA

    • Nur personenbezogene Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) und Arbeitsbekleidung
    • Trennung von der Alltagskleidung
    • Regelmäßige Reinigung sicherstellen
    • Nach Möglichkeit: An- und Ausziehen der Arbeitsbekleidung zuhause

    Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände

    • Auf ein Minimum beschränken
    • Kontaktdaten betriebsfremder Personen sowie Zeitpunkt des Betretens/Verlassens der Arbeitsstätte/des Betriebsgeländes möglichst dokumentieren
    • Betriebsfremde Personen müssen zusätzlich über Maßnahmen informiert werden, die aktuell im Betrieb hinsichtlich des Infektionsschutzes vor SARS-CoV-2 gelten

    Bei Verdachtsfällen

    • Rasche Aufklärung von Verdachtsfällen (Fieber, Husten, Atemnot) ermöglichen = z. B. durch kontaktlose Fiebermessung im Betrieb
    • ArbN mit Symptomen auffordern, Betriebsgelände umgehend zu verlassen bzw. zu Hause zu bleiben
    • Bis ärztliche Abklärung erfolgt, ist von AU auszugehen
    • ArbN sollten sich an Gesundheitsamt oder Arzt wenden
    • ArbG sollte im betrieblichen Pandemieplan Regelungen treffen, um bei bestätigten Infektionen andere ArbN/Kunden zu informieren

    Psychische Belastungen minimieren

    • Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen (Belastung der ArbN durch Auseinandersetzungen mit Kunden, hohe Arbeitsintensität in systemrelevanten Branchen etc.)
    • Geeignete Maßnahmen ergreifen

    Besondere personenbezogene Maßnahmen

    Mund-Nase-Schutz und PSA

    • In bes. gefährdeten Arbeitsbereichen: bei unvermeidbarem Kontakt und nicht einhaltbaren Schutzabständen PSA zur Verfügung stellen

    Unterweisung und aktive Kommunikation

    • Kommunikation über Präventions- und Arbeitsschutzmaßnahmen sicherstellen
    • Unterweisungen der Führungskräfte
    • Einheitliche Ansprechpartner benennen
    • Hinweise verständlich machen (Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierung)
    • Auf Einhaltung persönlicher und organisatorischer Hygieneregeln (Abstandsgebot, „Hust- und Niesetikette“, Handhygiene, PSA) hinweisen

    Arbeitsmedizinische Vorsorge/Schutz bes. gefährdeter Personen

    • Arbeitsmedizinische Vorsorge (auch telefonisch)/Beratung durch Betriebsarzt
    • Bei Empfehlung des Betriebsarztes zum Tätigkeitswechsel: ArbG erfährt nur davon, wenn ausdrückliche Einwilligung des ArbN vorliegt
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 92 | ID 46586021