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  • 18.05.2020 · Nachricht · Arbeitszeit

    Ausnahmen von der Arbeitszeit gelten bis zum 30.6.20

    | Nunmehr ist eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden, eine Reduzierung der Mindestruhezeit von 11 auf mindestens neun Stunden möglich. Für Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen ArbN auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. |