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  • · Fachbeitrag · Arbeitsmarkt- und Sozialrecht

    Wichtige Änderungen seit dem 1.1.13

    | Seit dem 1.1.13 sind für ArbN einige wichtige Änderungen in Kraft getreten. Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick zum Beispiel zum neuen Betreuungsgeld, zur Senkung des Rentenbeitrags auf 18,9 Prozent und zur Anhebung der Minijob-Grenze auf 450 EUR. |

    Betreuungsgeld bis zum 3. Lebensjahr des Kindes

    Ab dem 1.8.13 erhalten Eltern, die ihre Kinder bis zum dritten Lebensjahr zu Hause erziehen und von staatlichen Betreuungsangeboten damit kaum Gebrauch machen, ein Betreuungsgeld als neue staatliche Geldleistung. Das Betreuungsgeld kann für alle Kinder beansprucht werden, die ab dem 1.8.12 geboren wurden. Bis zum Juli 2014 beträgt das Betreuungsgeld 100 EUR pro Monat, danach 150 EUR.

     

    Das Betreuungsgeld schließt sich an das Elterngeld an und wird für 22 Monate gezahlt. Nachdem bis zu 14 Monate lang Elterngeld bezogen werden kann, kann anschließend für bis zu 22 Monate Betreuungsgeld beantragt werden.

    Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenze neu

    Zum 1.1.13 stieg die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) von 5.600 EUR (Monatsgehalt) auf 5.800 EUR. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost stieg auf 4.900 EUR (2012: 4.800 EUR). Wer mehr verdient, ist zwar noch rentenversicherungspflichtig, doch sind Einkommensbestandteile, die diese Grenze übersteigen, beitragsfrei in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Pflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöhte sich auf 52.200 EUR (vorher 50.850 EUR Jahresgehalt). Das entspricht einem Monatsgehalt von 4.350 EUR brutto. Bei einem höheren Lohn, unterliegt man nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und kann freiwillig eine private Krankenversicherung abschließen.

    Beitragssätze zur Sozialversicherung gesenkt

    Seit dem 1.1.13 ist der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 Punkte auf 18,9 Prozent gesenkt worden. Gleichzeitig wurden die Beiträge zur Pflegeversicherung und die Insolvenzgeldumlage angehoben. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt in diesem Jahr von 1,95 auf 2,05 Prozent, was aufgrund des Kinderlosenzuschlags von 0,25 Prozent für Kinderlose 2,3 Prozent ausmacht. Außerdem wurde die Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent (vorher 0,04 Prozent) angehoben.

    Elterngeld wird neu berechnet

    Das Elterngeld für ab dem 1.1.13 geborene Kinder wird neu berechnet. Maßgeblich ist weiter der vor der Elternzeit bezogene Nettolohn des Berechtigten. Die Abzüge werden nun mit einer Pauschale von 21 Prozent angesetzt.

    Erhöhung der Hartz-IV-Regelsätze

    Seit Januar 2013 gelten neue Regelsätze bei Hartz IV. Für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhöht sich der Regelbedarf auf monatlich 382 EUR (Regelbedarfsstufe 1). Wer mit einem Partner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, erhält 345 EUR (Regelbedarfsstufe 2).

     

    Erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen bzw. keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen, bekommen 306 EUR (Regelbedarfsstufe 3). Für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre gibt es 289 EUR (Regelbedarfsstufe 4), für Kinder von sechs bis 13 Jahren 255 EUR (Regelbedarfsstufe 5) und für Kinder bis fünf Jahren 224 EUR (Regelbedarfsstufe 6).

    Künstlersozialabgabe steigt 2013

    Die Künstlersozialabgabe steigt 2013 auf 4,1 Prozent (2012: 3,9 Prozent). Basis für die Berechnung sind die Honorare, die freiberuflich tätige Künstler und Publizisten erhalten. Beitragspflichtig sind Unternehmen, die freiberufliche künstlerische Leistungen vermarkten. Die Abgabe ist an die Künstlersozialkasse zu entrichten.

    Kurzarbeitergeld wird verlängert

    Nach § 177 Abs. 1 SGB III ist die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld aktuell auf sechs Monate begrenzt. Diese Begrenzung wurde wegen der seit 2008 einsetzenden Rezession immer weiter ausgehöhlt, d.h. die Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs verlängert. Nun hat die Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 7.12.12 (BGBl I, S. 2570) die Berechtigung zum Bezug von Kurzarbeitergeld erneut mit Wirkung zum 14.12.12 auf zwölf Monate verlängert. Voraussetzung für die verlängerte Bezugsmöglichkeit ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.12.13 entsteht.

    Freiräume bei den Minijobs

    Zum 1.1.13 wurde die monatliche Verdienstgrenze bei einer geringfügigen Beschäftigung von bislang 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Die Neuregelung schafft Freiräume, hat aber auch Nachteile für die Midi-Jobber: Wer bislang bei einem Verdienst von 401 EUR in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, muss künftig 451 EUR verdienen. Es gilt aber eine auf zwei Jahre befristete Ausnahmeregelung für bestehende Gleitzonenjobs im Bereich von 400,01 bis 450 EUR, die durch die Anhebung der Entgeltgrenze zu Minijobs würden. In diesem würde der Schutz der Kranken- und Arbeitslosenversicherung entfallen. Die ArbN bleiben bis Ende 2014 als Gleitzonenbeschäftigte nach bisherigem Recht versichert.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt: BSG in AA 12, 91
    • Mit geschickter Steuerstrategie mehr Elterngeld in AA 12, 210
    • Anträge auf Verlängerung der Rahmenfrist für ALG I: AA 12, 92
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 31 | ID 37556370