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  • · Nachricht · Datenschutz und Wettbewerbsrecht

    DS-GVO-Verstöße auf der Praxis-Website werden abgemahnt

    | Das Landgericht Würzburg hat die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit des Verstoßes einer Praxis-Website gegen Datenschutzbestimmungen bejaht (Beschluss vom 13.09.2018, Az. 11 O 11741/18 UWG, www.dejure.org ; ebenso Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 25.10.2018, Az. 3 U 66/17, www.dejure.org ). Die betroffene Website enthielt im Impressum eine siebenzeilige Datenschutzerklärung ohne Angaben zum Verantwortlichen, zur Datenverarbeitung, zur Datenweitergabe, zu Cookies oder zu Analysetools. |

     

    PRAXISTIPP | Der Beschluss des LG Würzburg sollte Anlass sein, die Datenschutzerklärung auf der eigenen Website (durch den betrieblichen oder externen Datenschutzbeauftragten) zu überprüfen. Es ist möglich, dass andere Gerichte die wettbewerbsrechtliche Abmahnfähigkeit von Datenschutzverstößen verneinen (so z. B. LG Bochum, Urteil vom 07.08.2018, Az. I-12 O 85/18; siehe auch ZP 10/2018, Seite 4). Daher sollte jedenfalls bei einer Abmahnung die Abgabe einer Unterlassungserklärung überdacht und nur unter Vorbehalt abgegeben werden (siehe auch ZP 08/2018, Seite 3).

     

    (von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)

    Quelle: Ausgabe 12 / 2018 | Seite 2 | ID 45622863