Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Das sollten Sie im Umgang mit Mitarbeiterfotos beachten

    | Eine Praxisbroschüre oder -homepage wird erst durch Fotos lebendig. Also ist es kein Wunder, dass Praxischefs ihre Mitarbeiter dazu bewegen möchten, „Gesicht zu zeigen“. Der wichtigste Grundsatz dabei ist: Jegliche Nutzung von Mitarbeiterfotos bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Betroffenen. Das stellt das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) unmissverständlich klar. |

     

    Das ausdrückliche Einverständnis des Mitarbeiters ist bereits für die Anfertigung einer Fotografie erforderlich. Wenn jemand in die Kamera lächelt, zeigt er sich zumindest damit einverstanden, in dem Moment abgelichtet zu werden. Allein aus dem Einverständnis, fotografiert zu werden, lässt sich aber nicht schließen, was später mit diesem Bild gemacht werden darf. Das Foto darf für den jeweiligen Zweck nur genutzt oder verbreitet werden, wenn der Mitarbeiter ausdrücklich eingewilligt hat. Die Einwilligung sollte aus Beweisgründen möglichst schriftlich eingeholt werden.

     

    PRAXISTIPP | Fotos von Personen dürfen nach § 22 KunstUrhG nur dann veröffentlicht werden, wenn alle abgebildeten Personen vorab ausdrücklich eingewilligt haben. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um das Foto einer Einzelperson oder um ein Gruppenfoto handelt. Ausnahmen gelten, wenn

    • die abgebildete Person nicht individuell erkennbar ist (etwa weil die Auflösung zu grob ist oder die Person zu weit in der Ferne steht),
    • die abgebildete Person nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint oder
    • das Foto eine Versammlung o. Ä. zeigt, an der die abgebildete Person teilgenommen hat.
     

    Wichtig | Die abgebildeten Personen können ihre Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Im Falle eines Widerrufs muss das betreffende Foto unverzüglich von der Website oder aus dem Online-Dienst entfernt werden.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 2 | ID 45385421