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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Darf der Praxischef einer Mitarbeiterin wegen häufiger Krankheit kündigen?

    von Susanne Schuster, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, HFBP Rechtsanwälte, Frankfurt am Main, www.hfbp.de 

    | Mitarbeiterinnen, die häufig wegen Krankheiten fehlen, können den wirtschaftlichen Erfolg einer Praxis gefährden. Zudem stellen sie das Team vor eine Belastungsprobe, da ständig umorganisiert werden muss. Da liegt der Gedanke nahe, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Allerdings gibt es hierbei einige wichtige Hürden zu beachten. In welchen Fällen darf der Praxischef eigentlich wegen häufiger Krankheit kündigen? |

    Hintergrund: Kündigungsschutzgesetz anwendbar?

    Zunächst einmal muss geprüft werden, ob in Ihrer Zahnarztpraxis regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind - dann ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar. Eine Ausnahme besteht jedoch: Wenn das infrage stehende Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate bestand, ist das Gesetz nicht anwendbar.

     

    • Beispiel für die Berechnung der Beschäftigtenzahl

    Bei der Feststellung der Zahl der Arbeitnehmer gilt:

    • Teilzeitkräfte mit höchstens 20 Wochenstunden sind mit dem Faktor 0,5 zu berücksichtigen,
    • Teilzeitkräfte mit höchstens 30 Wochenstunden müssen mit dem Faktor 0,75 berücksichtigt werden und
    • Teilzeitkräfte mit mehr als 30 Wochenstunden mit dem Faktor 1,0.

     

    Nicht mitzuzählen sind die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die für einen erkrankten Mitarbeiter eingestellte Aushilfskraft sowie Ersatzkräfte für im Erziehungsurlaub befindliche Arbeitnehmer.