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  • · Arbeitsrecht

    Ab wann „Mehrarbeit“ vergütungspflichtig ist

    Bild: ©Olivier Le Moal - stock.adobe.com

    von Rechtsanwältin Heike Mareck, Externe Datenschutzbeauftragte, Dortmund, www.kanzlei-mareck.de

    | Immer wieder stellt sich auch in Zahnarztpraxen die Frage, wann eine Überstunde der Mitarbeiter ganz oder teilweise zu vergüten ist. Nach dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ist die Pauschalabgeltung von Mehrarbeit mit dem Gehalt zwar grundsätzlich im Arbeitsvertrag zulässig. Solche Pauschalierungs- oder Pauschalabgeltungsklauseln müssen aber bestimmten Voraussetzungen genügen: Sie müssen bestimmt genug und hinsichtlich des Umfangs nicht unangemessen benachteiligend sein. Was dies genau bedeutet, erläutert der folgende Beitrag. |

    Die Grundsätze: Das BAG begrenzt die Pauschalierung

    Eine Pauschalierungs- oder Pauschalabgeltungsregelung ist nach dem BAG nur dann bestimmt, wenn in der Klausel die Höchstzahl der pauschal mit dem Gehalt abgegoltenen Mehrarbeitsstunden in einem bestimmten Zeitraum ausdrücklich geregelt wird. Der Arbeitnehmer muss also ohne weitere Nachforschungen klar erkennen können, was „auf ihn zukommt“. Fehlt eine solche klare Regelung, ist die Klausel unwirksam und der Praxisinhaber kann sich im Streitfall nicht darauf berufen. (BAG, Urteil vom 22.02.2012, Az. 5 AZR 765/10, Urteil unter www.dejure.org.de).

     

    Darüber hinaus legt das BAG Grenzwerte für den Umfang der Pauschalierung fest, ohne sich aber in diesem Zusammenhang allzu klar und eindeutig zu positionieren. So werden in einer einschlägigen Entscheidung von bis zu 20 Stunden Mehrarbeit im Monat für zulässig erachtet (BAG, Urteil vom 16.05.2012, Az. 5 AZR 331/11, Urteil unter www.dejure.org.de).