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  • · Fachbeitrag · Urteile des Monats

    Bundesfinanzhof gewährt Werbungskostenabzug für Erststudium und Erstausbildung

    | Mit diesen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) hatte kaumjemand gerechnet: Kosten für das Erststudium im Anschluss an den Schulabschluss (Abitur) sowie für eine Erstausbildung sind Werbungskosten. Der BFH kassierte mit zwei aktuellen Urteilen vom 28. Juli 2011 (Az: VI R 38/10, Abruf-Nr. 112824, und VI R 7/10, Abruf-Nr. 112823 ) die gängige Praxis der Behörden, die Anrechnung etwa von Studiengebühren als vorweggenommene Werbungskosten abzulehnen. Erfahren Sie, wer zu den Gewinnern gehört, wer für die Vergangenheit leider leer ausgehen wird und welche Vorgehensweise sich jetzt empfiehlt. |

    Um dieses Problem ging es vor dem BFH

    Der Gesetzgeber hat im Jahr 2004 § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) eingeführt. Er regelt, dass Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein Erststudium nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG dürfen dafür jedoch 4.000 Euro pro Jahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Das Problem dabei: Hatte ein Auszubildender oder Student keine oder nur geringe Einnahmen, verpuffte dieser Sonderausgabenabzug steuerlich.

    • Beispiel

    Studentin S studiert Zahnmedizin. 2010 hatte sie für Fachliteratur und mehrere fachspezifische Seminare Aufwendungen in Höhe von 2.500 Euro. Einnahmen hatte die Studentin nicht.

    Sonderausgaben

    Werbungskosten

    Einnahmen

    0 Euro

    0 Euro

    . /. Werbungskosten

    . /. 0 Euro

    . /. 2.500 Euro

    = Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit

    0 Euro

    ./. 2.500 Euro

    Sonderausgabenabzug

    0 Euro, da keine Einkünfte

    0 Euro

    Zu versteuerndes Einkommen

    0 Euro

    . /. 2.500 Euro

    Ergebnis: Die Aufwendungen wirken sich bei S steuerlich nur aus, wenn sie als Werbungskosten Berücksichtigung finden (als Verlustvortrag). Bei einer Berücksichtigung als Sonderausgaben, wie es bisher der Fall war, verpuffen sie.