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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer in der Zahnarztpraxis: So behalten Sie den Durchblick!

    von Steuerberater Michael Friebe, Nürnberg

    | Umsatzsteuerbefreite Heilbehandlung oder umsatzsteuerpflichtige kosmetische Leistung? - Mit dieser Frage ist der Zahnarzt fast täglich beschäftigt. Die Grenzen sind aber nicht immer eindeutig. Der Beitrag zeigt auf, wie Sie als Zahnarzt mit Grenzfällen umgehen sollten. |

    1. Medizinisch indizierte Heilbehandlungen

    § 4 Nr. 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) befreit die zahnärztlichen Heilbehandlungen zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung bzw. Heilung. Hierzu zählen zum Beispiel der 01-Befund, PAR-Behandlungen, Zahnsteinentfernungen, Füllungen, das Einsetzen von Zahnersatz oder von Implantaten sowie die damit zusammenhängenden Materialkosten. Nicht medizinisch indizierte Behandlungen sind hingegen umsatzsteuerpflichtig.

     

    Ist eine Behandlung sowohl zahnmedizinisch als auch ästhetisch veranlasst, stellt sich die Frage, ob Umsatzsteuer anfällt. Am Beispiel der Behandlung mit Keramik-Veneers wird dies deutlich: Während früher primär ästhetische Indikationen im Vordergrund standen, sind heute restaurative und dauerhaft funktionskorrigierende Indikationen hinzugekommen. Bei Schneidezahnfrakturen oder kariösen Läsionen steht eine medizinische Notwendigkeit im Vordergrund. Entsprechend erkannte das Amtsgericht Frankfurt (6. Februar 2002, Az. 29 C 2794/99-11) die medizinische Notwendigkeit von Veneers an.