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  • · Steuerrecht

    Droht bei Infizierung durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte zusätzlich Gewerbesteuer?

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | Bezieht eine freiberuflich tätige Gesellschaft gewerbliche Beteiligungseinkünfte, wird die komplette Tätigkeit infiziert ‒ und gilt als gewerblich (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Doch unterliegt der Gewinn (zusätzlich zur Einkommensteuer) der Gewerbesteuer? Der Bundesfinanzhof (BFH) meint bisher Nein ‒ das Finanzamt will davon nichts wissen und sagt Ja. Nun hat das Finanzgericht (FG) Hamburg in seinem Urteil vom 25.02.2021 (Az. 3 K 139/20) erneut die Diskussion eröffnet, indem es die Gewerbesteuerpflicht ablehnt. Das in diesem Fall klagende Finanzamt versucht jetzt, seine Auffassung durch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH zu retten. ZP zeigt, worauf Sie achten müssen. |

    Eigentlich freiberuflich … aber gewerblich „infiziert“

    Sobald Zahnärzte nicht als Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft agieren, sondern für ihre Tätigkeit eine Personengesellschaft gründen (z. B. eine BAG), rücken die Regelungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG in den Vordergrund. Sie können bewirken, dass die von der Gesellschaft erzielten Einkünfte gewerblich „infiziert“ werden. Die Folge ist, dass sich anstelle der freiberuflichen Einkünfte nun insgesamt Einkünfte aus Gewerbebetrieb ergeben. Dabei sieht das Gesetz zwei Varianten vor:

     

    • Variante 1: Die Zahnarzt-BAG übt neben ihrer Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus (z. B. Handel mit Produkten wie Zahnbürsten, Zahnpasta, Mundspülungen)