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  • · Fachbeitrag · Steuern sparen

    Vier lukrative Steuersparmöglichkeiten zum Jahreswechsel

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Eigentlich jeder Zahnarzt möchte Steuern sparen und diesbezüglich gibt es auch unzählige Möglichkeiten. Allerdings ist es für einige Steuerspartipps erforderlich, dass der Zahnarzt noch im laufenden Jahr handelt und z. B. begünstigte Ausgaben leistet. ZP stellt aus diesem Grund zum Jahresende vier lukrative Steuerspartipps vor, die Sie noch 2023 umsetzen können. |

    Tipp 1: Den Gewinn durch vorgezogene Ausgaben „glätten“

    Zahnärzte ermitteln ihren Gewinn regelmäßig nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) per Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Ausgaben sind deshalb in dem Jahr abzugsfähig, in dem sie geleistet wurden. Fällt der Praxisgewinn für 2023 laut vorläufiger BWA besonders hoch aus und wird für 2024 ein geringerer Gewinn erwartet, dann bietet es sich an, Ausgaben des Jahres 2024 in das Jahr 2023 vorzuziehen. So könnte beispielsweise die gesamte Praxismiete des Jahres 2024 bereits im Dezember 2023 bezahlt werden. Durch den progressiven Einkommensteuersatz kann so auch eine Steuerersparnis generiert werden.

     

    Umgekehrt können auch Einnahmen des Jahres 2023 in das Jahr 2024 verlagert werden. Dazu wird die Rechnungsstellung bei Privatpatienten einfach um ein paar Wochen hinausgezögert und die eigentlich im Dezember 2023 zu stellenden Rechnungen werden erst Anfang 2024 an die Patienten versandt.

    Tipp 2: Gewinn durch Inflationsausgleichsprämie reduzieren

    Es bietet sich auch an, die Angestellten am Ergebnis der Praxis zu beteiligen. Hierzu wird ihnen im Jahr 2023 als Einmalzahlung eine Inflationsausgleichsprämie gezahlt. Der Vorteil: Einerseits reduziert sich der Gewinn der Praxis um die Prämie und es werden Steuern gespart. Andererseits müssen die Angestellten die Prämie nicht versteuern und es fallen keine Sozialabgaben an (§ 3 Nr. 11c EStG). Die Prämie kommt damit in voller Höhe bei den Angestellten an und wirkt motivierend. Entscheidet sich der Zahnarzt für die Sonderzahlung, dann muss diese „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ und „zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ gezahlt werden. Das bedeutet, dass die Zahlung freiwillig und „on top“ geleistet werden muss (kein Gehaltsverzicht/keine Gehaltsumwandlung).

     

    MERKE | Die Steuer- und Beitragsfreiheit ist auf einen Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Arbeitnehmer begrenzt und kann noch bis zum 31.12.2024 genutzt werden. Es können auch angestellte Geschäftsführer, Teilzeitkräfte, Azubis, Minijobber und Arbeitnehmer im Bezug von Eltern- oder Krankengeld begünstigt werden. Es können auch Teilbeträge gezahlt oder Ratenzahlungen vorgenommen werden.

     

    Tipp 3: Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung vorauszahlen

    Freiberuflich tätige Zahnärzte setzen die geleisteten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgabe von der Einkommensteuer ab. Der Abzug erfolgt gemäß § 10 Abs. 4 S. 4 EStG in voller Höhe, Höchstbeträge sind nicht vorhanden. Das Problem: Alle anderen sonstigen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen-, und Berufsunfähigkeitsversicherungen führen dadurch regelmäßig nicht zu einer steuerlichen Entlastung. Denn für diese Versicherungen gelten Höchstbeträge und diese Höchstbeträge werden von den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung überlagert.

     

    Doch auch hier lässt sich gestaltend eingreifen: Zahlt der Zahnarzt bereits 2023 den Jahresbeitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für 2024 (und ggf. 2025, 2026) im Voraus, kann er die Vorauszahlung bereits 2023 von der Einkommensteuer absetzen. 2024 (und ggf. 2025, 2026) lassen sich dann die Aufwendungen für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen absetzen, welche ansonsten unter den Tisch fallen würden. Es ergibt sich eine effektive Steuerreduzierung. Weiterer Vorteil: Da der Zahnarzt 2024 (und ggf. 2025, 2026) aufgrund der Beitragsvorauszahlung keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mehr zahlen muss, kostet die Gestaltung effektiv null Euro. Zudem gewähren einige Versicherer bei einer Beitragsvorauszahlung auch noch einen Rabatt, sodass insgesamt weniger Beiträge gezahlt werden, als bei normaler monatlicher Zahlung angefallen wären.

    Tipp 4: Beiträge zur zusätzlichen Höherversorgung nutzen

    Neben den laufend an das Versorgungswerk zu zahlenden Beiträgen können Zahnärzte bei den meisten Versorgungswerken auch freiwillig zusätzliche Beiträge zur Höherversorgung entrichten. Der Vorteil: Diese zusätzlichen Beiträge haben eine unmittelbare Wirkung auf die spätere Rente ‒ denn diese steigt. So lässt sich auch ein früherer Einstieg in die Altersrente ‒ ohne Abschläge ‒ realisieren. Zudem lässt sich der freiwillig geleistete Beitrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und Abs. 3 EStG in voller Höhe als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen. Hierbei ist lediglich ein Höchstbetrag zu beachten. Dieser liegt im Jahr 2023 bei 26.528 Euro (Verheiratete: 53.056 Euro). In den Höchstbetrag werden auch die normalen Beitragszahlungen an das Versorgungswerk einbezogen, sowie ebenfalls Beitragszahlungen an die DRV Bund oder eine Rürup-Rente. Wird der Höchstbetrag überschritten, wirken sich übersteigende Zahlungen nicht steuermindernd aus.

     

    MERKE | Durch den Sonderausgabenabzug erhält der Zahnarzt sofort eine steuerliche Entlastung in Höhe des individuellen Grenzsteuersatzes. Leistet ein lediger Zahnarzt mit einem zu versteuernden Einkommen von 100.000 Euro eine Sonderzahlung von 10.000 Euro, dann bewirkt diese eine Steuerersparnis von 4.700 Euro. Effektiv „kostet“ die Sonderzahlung an das Versorgungswerk deshalb nur 5.300 Euro. Alternativ kann natürlich auch eine Sonderzahlung in eine private Rürup-Rente geleistet werden. Der steuerliche Vorteil ist identisch.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 3 | ID 49768840