Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Steuern

    BFH stellt klar, wann Sponsoring als Betriebsausgabe durchgeht

    Bild: ©frankdaniels.de - People & Eventfotografie - adobe.stock.com

    | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einer aktuellen Entscheidung Zahlungen einer Sportarzt-GbR an zwei Sportler, die im Gegenzug mit einem Logo auf ihrer Kleidung auf die an der GbR beteiligten Ärzte hingewiesen haben, als Betriebsausgaben anerkannt ( Urteil vom 14.07.2020, Az. VIII R 28/17 ). In diesem Zusammenhang hat der BFH klare Vorgaben für den Betriebsausgabenabzug gemacht, an denen sich auch Zahnärzte orientieren können. |

     

    Ein Abzug von Sponsoring-Aufwendungen als Betriebsausgaben setzt voraus, dass der Sponsoring-Empfänger öffentlichkeitswirksam auf das Sponsoring oder die Produkte bzw. Dienstleistungen des Sponsors hinweist und hierdurch für Außenstehende eine konkrete Verbindung zu dem Sponsor und seinen Leistungen erkennbar wird. Erfolgt das Sponsoring durch eine Freiberufler-Personengesellschaft, liegt der erforderliche hinreichende Zusammenhang zum Sponsor auch dann vor, wenn auf die freiberufliche Tätigkeit und Qualifikation der einzelnen Berufsträger hingewiesen wird. Zu den Betriebsausgaben gehören laut BFH auch Sponsoring-Aufwendungen eines Freiberuflers zur Förderung von Personen oder Organisationen in sportlichen, kulturellen oder ähnlichen gesellschaftlichen Bereichen, wenn der Sponsor als Gegenleistung wirtschaftliche Vorteile, die insbesondere auch in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen können, für sein Unternehmen erstrebt oder für Produkte bzw. Dienstleistungen seines Unternehmens werben will.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2021 | Seite 2 | ID 47088371