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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Steuern sparen bei privater schulischer Ausbildung der Kinder im In- und Ausland

    | Die Aufwendungen für die Schulausbildung werden mangels eigener Einkünfte der Kinder in der Regel von den Eltern getragen. Schulgeldzahlungen für private und kirchliche Einrichtungen sind nach Abzug der Aufwendungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes bis zu einem bestimmten Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Der steuermindernde Abzug für die Aufwendungen an eine Privatschule in Deutschland oder im Ausland ist jedoch an besondere Bedingungen geknüpft. Eltern sollten daher die steuerlichen Kniffe und Fallen sowie die aktuelle Rechtsprechung kennen, um den maximalen Steuerabzug zu erlangen. |

    Abzugsfähiger Höchstbetrag: Neue Rechtslage ab 2008

    Der Sonderausgabenabzug von Schulgeldzahlungen wurde durch das Jahressteuergesetz 2009 im § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 neu geregelt. Demnach können Eltern 30 Prozent der Schulgeldzahlungen, höchstens jedoch 5.000 Euro je Kind und Jahr als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Es müssen somit 16.666 Euro aufgewendet werden, um den Höchstbetrag auszuschöpfen. Ferner setzt der Abzug voraus, dass der Steuerpflichtige für dieses Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat. Steht dieser Anspruch nur für einzelne Monate des Jahres zu, kann nur das auf diese Monate entfallende Schulgeld als Sonderausgabe abgezogen werden.

    Begünstigte Schulen

    Begünstigt waren bis zum Jahre 2007 grundsätzlich nur die Privatschulen, die das Gesetz in seiner früheren Fassung ausdrücklich als begünstigt genannt hat. Das Gesetz enthielt insoweit eine abschließende Aufzählung. Genannt wurden zwei Gruppen von Schulen: