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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    So gestalten Sie Ihren Prophylaxe-Shop steuerlich!

    von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg

    | Der Prophylaxe-Shop ist faktisch in jeder Zahnarztpraxis zu finden. Je nach persönlicher Steuersituation gibt es hierzu verschiedene Aspekte zu beachten, die im folgenden Beitrag kompakt dargestellt werden. |

    Umsatzsteuer

    Der Handel mit Waren ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Haben Sie ein größeres Eigenlabor oder hohe Einnahmen mit kosmetischen Leistungen und überschreiten dadurch die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro pro Jahr, müssen Sie jährlich beim Finanzamt Ihre Umsatzsteuererklärung abgeben. Auch alle Einnahmen aus dem Prophylaxe-Shop müssen darin erfasst werden. Einen Entscheidungsbaum zur Kleinunternehmer-Regelung finden Sie unter zwd.iww.de im Bereich „Arbeitshilfen und Checklisten“.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Finanzamt kann im Rahmen einer Betriebsprüfung verproben, ob die Einnahmen aus dem Prophylaxe-Shop in einem passenden Verhältnis zum Wareneinkauf stehen. Sie sollten daher Ihre Einnahmen aus dem Verkauf von Mundhygieneartikeln in Ihrer Buchhaltung kennzeichnen, damit Ihr Steuerberater sie korrekt verbuchen und deklarieren kann.

     

    Führt ausgerechnet der Prophylaxe-Shop dazu, dass Sie die Kleinunternehmergrenze überschreiten, sollten Sie diesen organisatorisch aus Ihrer Praxis herausnehmen. Betreiben kann den Shop auch Ihr Ehepartner oder in Gemeinschaftspraxen statt der Gemeinschaft auch nur einer der Praxisinhaber. Aus umsatzsteuerlicher Sicht werden Ehepartner und Einzel-Zahnarzt ebenso getrennt behandelt wie die Gemeinschaftspraxis und ihre Gesellschafter. Jeder von ihnen kann jeweils die 17.500-Euro-Grenze für sich beanspruchen.

    Gewerbesteuer

    Beim Prophylaxe-Shop ist meist auch die Gewerbesteuer ein Thema. Zwar hat ein Einzelzahnarzt mit den gewerblichen Nebeneinnahmen aus einem Prophylaxe-Shop steuerlich normalerweise keine Probleme - seine zahnärztliche Tätigkeit bleibt immer freiberuflich. Bei Gemeinschaftspraxen hingegen ist die gewerbesteuerliche Infektion zu prüfen (vgl. ZWD 03/2015, S. 17).

     

    Der Bundesfinanzhof hat hierzu erst kürzlich festgelegt, dass auch Gemeinschaftspraxen nennenswerte gewerbliche Einnahmen haben dürfen, ohne eine Infektion ihrer gesamten Praxis befürchten zu müssen (§ 15 Abs. 3 EStG) - bis zu 3 Prozent gewerbliche Umsätze, höchstens 24.500 Euro, sind zulässig. Bei 800.000 Euro Umsatz wären das 24.000 Euro. Unter dem Aspekt der Gewerbesteuer können Gemeinschaftspraxen den Prophylaxe-Shop daher in der Regel organisatorisch in den Rahmen ihrer Praxis einbinden.

    Lohnsteuer

    Häufig erhalten Praxismitarbeiterinnen Prämien für den erfolgreichen Verkauf von Prophylaxeartikeln. Soweit der Prophylaxe-Shop in die eigene Praxis integriert ist, ist das unproblematisch und es können steuerfreie oder pauschal besteuerte Lohnkomponenten als Bonus gewählt werden (Tankgutscheine, Erholungsbeihilfen etc.).

     

    Wird der Shop hingegen über den Ehepartner geführt, ist Vorsicht geboten: Einerseits gehört ein Teil der Personalkosten rein steuerlich dann nicht in die Gewinnermittlung der Zahnarztpraxis, sondern in die Gewinnermittlung zum Prophylaxe-Shop. Andererseits fehlt für diese Kostenverschiebung aber eine vertragliche Grundlage, was neue Risiken aufwirft (Umsatzsteuer, unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung etc.). Denkbar ist es hier, den Shop in den Verantwortungsbereich einer Praxismitarbeiterin zu stellen und sie durch den Ehepartner - beispielsweise in einem Minijob - zusätzlich anstellen zu lassen.

    Steuererklärung

    Führen Sie den Prophylaxe-Shop als Teil Ihrer Zahnarztpraxis selbst, fließt er in Ihre Praxisgewinnermittlung ein. Wird er auf den Ehepartner geführt, muss hingegen eine separate Gewinnermittlung erfolgen. Beim Einzelzahnarzt und seinem Ehepartner wird der Gewinn in die Einkommensteuererklärung einbezogen. Bei Gemeinschaftspraxen fließt er in die Feststellungserklärung ein. Bei der Frage, ob eine Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss, ist die Kleinunternehmergrenze ausschlaggebend.

     

    PRAXISHINWEIS | Es kann auch für Kleinunternehmer sinnvoll sein, jährlich eine Umsatzsteuererklärung einzureichen. Die amtlichen Formulare bieten die Möglichkeit, dass man seinen Kleinunternehmerstatus so jährlich vom Finanzamt prüfen und mangels Gegenäußerung auch bestätigen lässt. Das setzt eine Festsetzungsverjährung in Gang, die ohne Steuererklärung erst bis zu zwei Jahre später starten würde. Für eine eventuelle spätere Betriebsprüfung haben Sie so früher Rechtssicherheit, denn die Festsetzungsverjährung hindert das Finanzamt in der Regel daran, später doch noch Umsatzsteuer zu fordern.

     

    Gewerbesteuerlich ergibt sich aus dem Prophylaxe-Shop meist kein Handlungsbedarf. Ein Gewinn hieraus liegt regelmäßig unter dem gewerbesteuerlichen Freibetrag von 24.500 Euro pro Jahr, sodass auf die Abgabe einer Gewerbesteuererklärung verzichtet werden kann. Nur wenn ein gewerblicher Gewinn über dem Freibetrag denkbar ist, beispielsweise bei Gemeinschaftspraxen mit dem Risiko gewerblicher Infektion, kann auch hier eine freiwillige Erklärung Sinn machen, um die Festsetzungsverjährung in Gang zu setzen. Das bedeutet: Ist die Festsetzungsverjährung eingetreten, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr ändern und nicht mehr aufheben.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Auf zwd.iww.de finden Sie unter „Arbeitshilfen und Checklisten“ einen Entscheidungsbaum, mit dem Sie klären können, ob Sie der Kleinunternehmerregelung unterfallen.
    Quelle: Ausgabe 07 / 2015 | Seite 2 | ID 43480405