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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Das Praxislabor: Was hat der Zahnarzt aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beachten?

    von StB Thomas Ketteler-Eising, Laufenberg Michels und Partner, Köln, www.laufmich.de 

    | Vor der Entscheidung, ob ein Eigenlabor eingerichtet oder mit einem Fremdlabor zusammengearbeitet wird, bedarf es sowohl einer betriebswirtschaftlichen als auch einer zahnarztrechtlichen Betrachtung. Ist die Entscheidung pro Eigenlabor gefallen, rücken nunmehr umsatzsteuerliche Aspekte in den Vordergrund, die ebenfalls analysiert werden sollten. Dieser Beitrag gibt einen ausführlichen Überblick, was der Zahnarzt im Falle der Etablierung eines Eigenlabors aus umsatzsteuerlicher Sicht wissen muss. |

    Vorüberlegung: Ist ein Zahnarzt umsatzsteuerpflichtig?

    Die Zahnarztpraxis - egal ob Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft - ist im Sinne des Umsatzsteuerrechts Unternehmer. Unternehmer in diesem Sinne wird man bereits, wenn nachhaltig die Absicht besteht, Einnahmen zu erwirtschaften. Dennoch haben Zahnärzte ohne Eigenlabor häufig keine Umsatzsteuer zu zahlen, weil sie zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen erbringen, die von der Umsatzsteuer befreit sind.

     

    Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung

    Die Umsatzsteuerbefreiung zahnärztlicher Heilbehandlungsleistungen setzt dabei voraus, dass diese von Zahnärzten oder ähnlichen Heilberuflern mit vergleichbarer Qualifikation - etwa Dental-Hygieniker im Auftrag eines Zahnarztes - erbracht werden und mit den Leistungen ein therapeutisches Ziel verfolgt wird. Nach den Grundsätzen aus der Rechtsprechung dienen Leistungen einem therapeutischen Ziel, wenn sie dazu bestimmt sind, Krankheiten oder Gesundheitsstörungen zu diagnostizieren, zu behandeln oder zu heilen. Die Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt, wenn die Leistungen die Gesundheit schützen, aufrechterhalten oder wiederherstellen sollen.