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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Achtung, Verjährung droht: Was Sie bis zum 31. Dezember unbedingt veranlassen sollten!

    von Dipl.-Ökonom Dirk Peters, Steuerberater, Peters-Schoenlein-Peters, Hannover, www.strategisch-steuern.de 

    | Kurz vor Ende des Kalenderjahres wird immer noch einiges weggeschafft, was bisher liegen geblieben ist. Es stehen Entscheidungen an, die immer wieder aufgeschoben wurden. Termine und Aufgaben häufen sich. Welche Termine, Aufgaben und Entscheidungen im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bedeutsam sind, wollen wir Ihnen nachfolgend aufzeigen. Wir raten Ihnen, Entscheidungen vorzubereiten, zu treffen und umzusetzen - lieber heute als unter Zeitdruck kurz vor Weihnachten. |

    Verjährung von Honorarforderungen stoppen

    Mit Ablauf des 31. Dezember 2014 verjähren Ihre Honorarforderungen aus dem Jahr 2011. Stoppen Sie den Fristablauf rechtzeitig vor diesem Termin durch die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens.

     

    Alle noch offenen Forderungen aus den Jahren 2010 und früher können Sie in Ihrer Abrechnungssoftware als uneinbringlich ausbuchen, sofern nicht ein Mahnverfahren eingeleitet wurde oder nach 2010 Ratenzahlungen durch den Patienten getätigt wurden. Achten Sie bitte hierbei auf die Dokumentation und den Hinweis auf erfolglose Mahnungen.