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  • · Fachbeitrag · Schenkungsteuer

    20.000 Euro zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk

    Was ist unter „üblichen Gelegenheitsgeschenken“ zu verstehen, die man regelmäßig machen kann, ohne dass sie in die Bemessungsgrundlage des 400.000-Euro-Schenkungsteuerfreibetrags (über die Dauer von zehn Jahren) fallen? Mit dieser Frage hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bei einem Ostergeldgeschenk über 20.000 Euro befasst.

     

    Im konkreten Fall hatte der Sohn in seiner Erbschaftsteuererklärung angegeben, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben. Diese (u. a. auch die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31.03.2015 in Höhe von 20.000 Euro) bewertete er als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz [ErbStG]), die steuerfrei seien. Das Finanzamt war dagegen wie das Finanzgericht anderer Meinung: es handle sich bei den 20.000 Euro nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“, sodass die Schenkung der Schenkungsteuer unterfallle (Urteil vom 04.12.2025, Az. 4 K 1564/24). Hintergrund: Die Gesamtsumme aller Schenkungen belief sich bis zur streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann.

    Quelle: ID 50696103