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  • · Fachbeitrag · Rechnungsprüfung

    Materiallieferung vom Dentallabor ‒ 7 oder 19 Prozent Umsatzsteuer?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Die meisten Zahnärzte beziehen Implantate, Prothesen, Zahnbrücken und viele weitere Materialien von einem Dentallabor. Dabei werden die Rechnungen des Labors meistens mit einem Umsatzsteuersatz von 7 Prozent ausgestellt. Ab und an liegen jedoch auch Rechnungen zum Regelsteuersatz von 19 Prozent vor. Was ist richtig, wo liegt die Unterscheidung und was bedeutet das für den Zahnarzt? |

    Umsatzsteuer als effektive Belastung

    Grundsätzlich ist die Frage nach dem zutreffenden Umsatzsteuersatz bei Eingangsrechnungen für die meisten Unternehmer verhältnismäßig uninteressant. Denn der typische Unternehmer ist gemäß § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) ohnehin zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, sodass die an den Lieferanten gezahlte Umsatzsteuer effektiv zu keiner Belastung führt. Anders sieht das jedoch bei Zahnärzten aus. Da die Umsätze eines Zahnarztes regelmäßig unter die in § 4 Nr. 14 a UStG verankerte Umsatzsteuerbefreiung fallen, scheidet insoweit gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ein Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen aus. Deshalb führt die an das Dentallabor gezahlte Umsatzsteuer regelmäßig zu einer effektiven Belastung und die Frage danach, ob auf die Eingangsleistung der Umsatzsteuersatz von 7 oder 19 Prozent anzuwenden ist, ist alles andere als trivial.

     

    • Beispiel

    Ein Zahnarzt bezieht von einem Dentallabor Leistungen i. H. v. netto 1.000 Euro. Der Zahnarzt verwendet die Leistung für seine nach § 4 Nr. 14 a UStG steuerfreien Umsätze. Rechnet das Dentallabor mit 7 Prozent Umsatzsteuer ab, beläuft sich die Gesamtbelastung für den Zahnarzt auf 1.070 Euro. Sollte das Dentallabor mit 19 Prozent Umsatzsteuer abrechnen, erhöht sich die Gesamtbelastung auf 1.190 Euro. Eine finanzielle Mehrbelastung von 120 Euro für den Zahnarzt, welche sich nicht durch einen Vorsteuerabzug kompensieren lässt.

     

    Wenn allerdings die von Dentallaboren bezogenen Leistungen 1:1 an den Patienten als Auslagen weiterbelastet werden, liegt die finale Belastung bei einem Steuersatz von 19 Prozent beim Patienten bzw. bei den Krankenkassen und nicht beim Zahnarzt. Durch die vollständige Weiterberechnung der (zu hohen) Kosten, reicht der Zahnarzt gewissermaßen die von ihm an das Dentallabor zu viel gezahlten 12 Prozent Umsatzsteuer an den Patienten weiter, sodass „seine“ Mehrbelastung geheilt wird ‒ zumindest dann, wenn der Patient/die Krankenkasse mitspielt und die zu hoch berechneten Kosten begleicht.