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  • · Fachbeitrag · Praxis-Pkw

    Praxis-Pkw: Wann ist das Wunschfahrzeug für das Finanzamt zu teuer?

    von Steuerberater Björn Ziegler, LZS Steuerberater, www.lzs.de

    | Im Laufe ihres Berufslebens stellt sich auch bei niedergelassenen Zahnärzten regelmäßig die Frage nach einem neuen Fahrzeug. Bei guter Wirtschaftslage locken da je nach Geschmack gerne auch etwas teurere Modelle ‒ gepaart mit dem Wunsch, sie möglichst steuerlich abzusetzen. Das Finanzgericht (FG) Berlin hat sich im Herbst 2017 mit der Frage befasst, wann ein Fahrzeug zu teuer wird und die Kosten auch bei lupenreinem Fahrtenbuch teilweise gestrichen werden. Der nachstehende Beitrag zeigt Ihnen, wann Sie mit einer Diskussion mit Ihrem Finanzamt rechnen müssen. |

    Steuerliche Grundsätze zum Praxis-Pkw

    Möchten Sie Ihre Fahrzeugkosten in der Praxisbuchführung unterbringen, müssten Sie Ihren Pkw hierzu in erster Linie für die Praxis nutzen. Neben den kostenmäßig uninteressanten Fahrten zwischen Wohnung und Praxis sind es vor allen Dingen die übrigen Praxisfahrten zu Dentallabor, Dentaldepot, KZV, Fortbildungen, Praxiseinkauf, Steuerberater, Bank oder auch zwischen Praxisstandorten, die hier begehrte Praxiskilometer bringen. Gerade bei höherwertigen Fahrzeugen mit hohem Bruttolistenneupreis benötigen Sie dann in der Regel noch ein ordentlich geführtes Fahrtenbuch, um nicht bei der teuren Ein-Prozent-Regelung zu landen. Die Einzelheiten finden Sie in unserer Beitragsreihe zum Praxis-Pkw in ZP 10/2016 bis 01/2017.

    Wann ist ein Praxis-Pkw unangemessen teuer?

    Je teurer das Fahrzeug ist, umso eher werden Sie mit dem Finanzamt darüber diskutieren müssen, ob die Kosten hierfür noch angemessen sind oder ob Ihnen nicht trotz beruflicher Nutzung nur ein Teil der Kosten zum Steuerabzug anerkannt wird. Bei Zahnarztpraxen mit umsatzsteuerpflichtigem Eigenlabor steht dabei ggf. auch der anteilige Vorsteuerabzug aus dem Pkw-Kauf teilweise in der Diskussion.