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  • · Mitarbeitermotivation

    Mitarbeiter bewirten und die Kosten von der Steuer absetzen

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de

    | In vielen Zahnarztpraxen stehen kleine Gesten und Aufmerksamkeiten für die Mitarbeiter auf der Tagesordnung. So werden diesen oftmals Getränke und kleinere Leckereien kostenlos zur Verfügung gestellt. Weiterhin werden sie manchmal zu einem Essen eingeladen ‒ beispielsweise anlässlich eines Praxisjubiläums oder einer sonstigen Praxisfeier. Wann und in welchem Umfang diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, erläutert ZP. Ebenfalls wird der Frage nachgegangen, ob sich hierdurch bei den Mitarbeitern steuerpflichtiger Arbeitslohn ergibt. |

    Kleinere Aufmerksamkeiten wie Kaffee oder Kekse

    Grundsätzlich kann die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Getränken und Speisen durch den Praxisinhaber an seine Mitarbeiter bei diesen zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Dabei liegt Arbeitslohn grundsätzlich dann vor, wenn den Mitarbeitern eine komplette Mahlzeit wie Frühstück, Mittag- oder Abendessen zur Verfügung gestellt wird.

     

    Abzugrenzen davon sind die Aufmerksamkeiten. Diese dienen lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen und haben keinen Entlohnungscharakter. Damit wird dem Praxisinhaber die Möglichkeit eröffnet, seinen Mitarbeitern kostenlos Getränke wie beispielsweise Kaffee, Tee oder Wasser und kleinere Leckereien wie Süßigkeiten, Gebäck oder Obst in der Praxis zur Verfügung zu stellen. Die Aufwendungen sind beim Praxisinhaber in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei den Mitarbeitern ergibt sich hierdurch kein steuerpflichtiger Arbeitslohn (R 19.6 Abs. 2 S. 1 Lohnsteuer-Richtlinie ‒ LStR).