· Fachbeitrag · Kindergeld
BFH: Dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden ( Urteil vom 22.04.2026, Az. III R 7/24 ). Eltern können deshalb auch für Kinder, die die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert haben, weiter Anspruch auf Kindergeld haben.
Im konkreten Fall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter nach Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die drei Streitmonate. Der Fall ging bis zum BFH.
Der BFH hat dem Vater recht gegeben. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche i. S. v. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.